Wechseln die Bewohner einer Nutzeinheit, sind Verbrauchsvergleiche zum Vormonat bzw. zum entsprechenden Monat des Vorjahrs nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 HeizkV nicht möglich. In diesem Fall bleibt nur der Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie. Spätestens ab dem zweiten Monat ist dann auch beim neuen Nutzer ein Vergleich mit dem Vormonat möglich. Ein Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahrs ist frühestens nach einem Jahr und einem Monat mit gleichem Nutzer möglich.

Sofern der Nutzerwechsel in der Rechteverwaltung des eMonitorings gepflegt wurde, werden solche Vergleiche dann im Rahmen der unterjährigen Verbrauchsinformationen weggelassen. Sind Minol aus der aktuellen Datenlage heraus keine Nutzerwechsel bekannt, wird der Vergleich trotz Nutzerwechsel ausgewiesen