Grundsätzlich ist es so, dass eine Heizkostenabrechnung pro Heizanlage erfolgt, egal wie viele Gebäude daran angeschlossen sind. Dies ergibt sich aus der Heizkosten­verordnung, auf diese wiederum im § 5 CO₂- Kostenaufteilungs­gesetz bezuggenommen wird. Die innerhalb des bved organisierten Messdienst­unternehmen sind sich einig, dass eine Verteilung auf Ebene des Gebäudes in verschiedenen Konstella­tionen kaum realistisch/machbar oder aber nur mit einem enormen (unwirtschaftlichen) Aufwand zu erreichen ist. Dies insbesondere, da die Messdienstleister die Daten (Brennstoffe, etc.) in der Regel auf Liegenschaftsebene für eine Heizanlage erhalten. Dies hat zur Folge, dass wir nur eine Konstellation aus dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz berücksichtigen können.

Das bedeutet, dass Sie sich für eine Konstellation entscheiden müssen. Eine Empfehlung könnte lauten, dass sie sich für die am stärksten auftretende Konstellation gemäß Flächenanteile entscheiden. Wie Sie das letztendlich handhaben und gegenüber Ihren Bewohnern nachweisen, liegt in Ihrer Verantwortung.

Dies gilt für folgende Konstellationen:

  • Wohngebäude vs. Nichtwohngebäude.
  • WEG vs. Mietverwaltung.
  • Unterschiedlicher Sanierungsstand vs. Stufeneinteilung.
  • Ausnahmenregelungen nach § 9 Abs. 1 + 2 (z.B. Anschlusszwang/ Denkmalschutz).