Im § 2 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des CO₂KostAufG sind Ausnahme­regelungen festgelegt. Eine Ausnahme gemäß § 9  Abs. 1 kann beispielsweise durch Denkmal­schutz oder einen Anschluss- und Benutzer­zwang begründet sein. Letzteres könnte der Fall sein, wenn aufgrund von Bau­vorschriften oder der Bau­genehmi­gung ein zwingender Anschluss an die Wärme­lieferung erforderlich ist. Wir können Ihnen nicht mitteilen, ob Sie von einer dieser Regelungen Gebrauch machen können. Bei Unsicher­heiten empfehlen wir Ihnen, sich direkt an die zuständige Stadt- oder Gemeinde­verwaltung zu wenden.