Im § 2 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des CO₂KostAufG sind Ausnahmeregelungen festgelegt. Eine Ausnahme gemäß § 9 Abs. 1 kann beispielsweise durch Denkmalschutz oder einen Anschluss- und Benutzerzwang begründet sein. Letzteres könnte der Fall sein, wenn aufgrund von Bauvorschriften oder der Baugenehmigung ein zwingender Anschluss an die Wärmelieferung erforderlich ist. Wir können Ihnen nicht mitteilen, ob Sie von einer dieser Regelungen Gebrauch machen können. Bei Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, sich direkt an die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu wenden.