Frau liegt entspannt auf einem Holzboden

Fußbodenheizungen erfreuen sich wachsender Beliebtheit – sie sorgen für gleichmäßige Wärme und erhöhen den Wohnkomfort deutlich. In Neubauten sind sie meist fest eingeplant. Doch auch in Bestandsgebäuden steigt der Wunsch, zusätzlich zu bestehenden Heizkörpern eine Fußbodenheizung zu installieren.

Technisch ist das machbar. Doch Vermieter stehen dann vor einer wichtigen Frage: Wie lässt sich ein gemischtes Heizsystem aus Fußbodenheizung und Heizkörper kombiniert abrechnen – gesetzeskonform und nachvollziehbar für alle Mietparteien?

Arten von Fußbodenheizungen und ihre Auswirkungen auf die Abrechnung

Elektrisch betriebene Fußbodenheizung

  • Dünne Heizmatten oder -folien unter dem Bodenbelag
  • Strombetrieb, keine Anbindung an das zentrale Heizsystem
  • Abrechnung erfolgt separat über den Stromverbrauch
  • Kein Einfluss auf die zentrale Heizkostenabrechnung
  • Eine Kombination mit Heizkörpern ist unproblematisch

Wassergeführte Fußbodenheizungen

  • Warmwasserbetrieb mit Anbindung an das bestehende Heizsystem
  • Häufige Lösung bei Nachrüstungen in Bestandsgebäuden
  • Temperatur muss über eine RTL-Box im Rücklauf abgesenkt werden
  • Muss in die zentrale Heizkostenabrechnung integriert werden
  • Erfordert spezielle messtechnische Ausstattung

Wer in diesem Fall Fußbodenheizung und Heizkörper kombiniert abrechnen möchte, muss die messtechnischen Voraussetzungen genau prüfen.

Wie lässt sich der kombinierte Wärmeverbrauch rechtssicher erfassen?

Variante 1: Wärmezähler je Wohneinheit

  • Gemeinsame Erfassung des gesamten Wärmeverbrauchs (Heizkörper + Fußbodenheizung)
  • Keine Unterscheidung der einzelnen Heizflächen notwendig
  • Volle Konformität mit der Heizkostenverordnung
  • Empfehlenswerte Lösung für nachträgliche Einbauten

Diese Variante ist ideal, wenn Sie Fußbodenheizung und Heizkörper kombiniert abrechnen wollen.

Wärmezähler
Heizkostenverteiler

Variante 2: Heizkostenverteiler an Heizkörpern

  • Nur Heizkörper werden erfasst
  • Fußbodenheizung bleibt unberücksichtigt
  • Kombination mit Wärmezähler ist nicht zulässig (§ 5 Abs. 7 HKVO)
  • Differenzberechnungen laut BGH-Urteil unzulässig (VIII ZR 57/07)
  • Keine rechtssichere Abrechnung möglich

Was ist bei gemischten Heizsystemen erlaubt?

Ein kombinierter Betrieb ist nur dann rechtlich unbedenklich, wenn eine einheitliche Verbrauchserfassung erfolgt – beispielsweise mit einem Wärmezähler pro Wohnung. Eine Mischung aus Heizkostenverteilern und Wärmezählern ist laut Heizkostenverordnung nicht zulässig.

Was Vermieter vor einer Nachrüstung beachten sollten

  • Bestehende Messtechnik überprüfen
  • Bei Heizkostenverteilern Umstellung auf Wärmezähler erwägen
  • Nachrüstungen immer mit Blick auf die Abrechnung planen
  • Frühzeitig die Expertise von Minol einholen – wir unterstützen bei allen Fragen rund um Planung, Technik und Abrechnung

Empfehlung für die Praxis

Wenn Sie Fußbodenheizung und Heizkörper kombiniert abrechnen möchten, setzen Sie auf eine vollständige Verbrauchserfassung mit Wärmezählern. Nur so stellen Sie eine rechtssichere, transparente und gerechte Heizkostenabrechnung sicher.

Frau mit geschlossenen Augen und entspanntem Gesichtsausdruck lehnt an einer Heizung, sie hält ein Tablet in der Hand.

Heizkostenabrechnung vom Profi

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