Messen und Abrechnen mit Wärmepumpen

Brunata Minol informiert

Wärmepumpen: Betriebs­kosten in Mehr­familienhäusern gerecht ver­teilen

Wie lassen sich die Betriebskosten von Wärmepumpen im Rahmen der Heizkostenabrechnung rechtlich sicher auf die Bewohner umlegen?

Die Energiewende im Wohnungs­neubau kommt in großen Schritten voran. Laut dem Statis­tischen Bundes­amt sind Wärme­pumpen mittlerweile die belieb­testen primären Wärme­erzeuger. Die meisten Geräte wer­den in Ein- und Zwei­familien­häusern installiert, doch auch in neuen Mehr­familien­häusern setzt sich die Wärme­pumpe zunehmend durch: Hier liegt der Anteil bei beachtlichen 30,6 Prozent. Am 29. 09. 2023 wurde das Gebäude­energie­gesetz (GEG) verabschiedet. Dort heißt es: Heizungen, die ab 2024 in Gebäude eingebaut werden, müssen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wer­den. In der Praxis sind Wärmepumpen bei entsprechender anlagentechnischer Aus­rüstung dafür gut geeignet. Damit stellt sich die Frage, wie die Betriebs­kosten – vor allem für Strom – unter allen Miet- oder Eigentümer­parteien verteilt werden müssen. Die Kosten sind, wie bei klassischen Öl- und Gas­heizungen, verbrauchs­anteilig zu verrechnen.

Heiz­kosten­verordnung (HeizkostenV) ist auch bei Wärme­pumpen anzuwenden

Wärmezähler, nicht Wärmemengenzähler

Seit Mitte der 1990er Jahre heißt das Mess­gerät normiert Wärme­zähler und nicht mehr Wärmemengen­zähler, auch wenn sich diese Bezeichnung in der Praxis weiter­hin hält. Nach der Novelle der DIN EN 1434 in 2019 wird das Messgerät nun normiert als „Thermisches Energie­messgerät“ bezeichnet.

In puncto Abrechnung mit der Wärmepumpe gibt es noch keine technische Richtlinie oder Norm. Es gelten die allgemeinen Regeln der HeizkostenV. Bis zum 31.12.2023 war in § 11 eine Verbrauchsabrechnung nicht verpflichtend, wenn das Gebäude zu mehr als 50 Prozent von Wärmepumpen beheizt wurde. Mit der Novelle des GEG wurde im Artikel 3 (Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung) des Anhangs entschieden, dass die Ausnahme in § 11 Abs. 1 zur Abrechnung von Wärmepumpen gestrichen wird. Damit ist die Verpflichtung zur Abrechnung von Wärmepumpen ein fester Bestandteil der HeizkostenV.

Im § 12, Abs. 3 der HeizkostenV ist u. a. folgendes definiert: „Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren…“

In Mehrfamilienhäusern kommen jedoch bereits heute oft bivalente Systeme zum Einsatz. Das heißt, bei Spitzen­last, insbe­sondere für die hohen erforder­lichen Temperaturen bei der Warmwasser­bereitung, unter­stützt ein zusätzlicher Heiz­kessel die Wärme­pumpe. Wärme­pumpen-Hybridheizungen müssen zukünftig über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen.

Checkliste für eine rechtssichere Heizkostenabrechnung

Für eine rechtsichere Heizkostenabrechnung müssen dem Abrechnungs­dienst­leister detail­lierte Ver­brauchs- und Kosten­übersichten aus den Punkten 1 bis 4 über­geben werden.

  1. Jährlichen Verbrauch und Kosten der Wärme­pumpe über Strom- oder Gaszähler für die Wärme­pumpe ermitteln.
  2. Verbrauch und Kosten zusätzlicher Heiz­quellen ermitteln, zum Beispiel Zusatz­kessel oder elektrische Heiz­stäbe (gegebenenfalls mit separater Mes­sung zur Zu­ord­nung in die korrekte Kosten­kategorie Warm­wasser oder Heizung).
  3. Empfohlene Mess­aus­stattung prüfen und ggf. ergänzen.
    Immer: Stromzähler für die Wärme­pumpe.
    Ideal: Wärmezähler nach der Wärme­pumpe.
    Zur Not: Vorhandene nicht konformitäts­beglaubigte Erfassung des Wärme­pumpen-Herstellers.
    Zusätzlich: Wärmezähler zur Verbrauchs­erfassung der Heizkreise.
  4. Thermischen Energieertrag der Wärmepumpe ins Heizsystem je Abrechnungs­periode erfassen:
    Ideal: Über einen konformitäts­beglaubigten (geeichten) Wärme­zähler nach der Wärme­pumpe.
    Zur Not Variante 1: Über eine integrierte Mes­sung des Wärme­pumpen-Herstellers.
    Zur Not Variante 2: Vorgabe der Jahres­arbeitszahl der Wärme­pumpe an den Abrechnungsdienstleister.
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Der Kompaktwärmezähler „Minocal C5-IUF“ ist zum Einsatz mit Wärmepumpen geeignet.

Messtechnik für die Verbrauchserfassung

Laut Heizkosten­verordnung dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten auf die Verbraucher umgelegt werden. In einem ersten Schritt gilt es also, die Kosten und den Energie­verbrauch der Wärme­pumpen­anlage separat und nach­weisbar zu erfassen. Der Verbrauch wird über einen vorge­schalteten Endenergie­zähler (Strom­zähler) gemessen und bildet die Basis der Ab­rechnung. Nicht zu vergessen sind dabei zu­sätz­liche Heiz­stäbe, wie sie beispiels­weise in Puffer- oder Warm­wasser­speicher eingebaut sein können. Für eine gezielte Kosten­zuweisung in der Heiz­kosten­abrechnung ist eine separate Messung sinnvoll. In die Kosten werden, wie bei der her­kömmlichen Heiz­kosten­abrechnung, alle Betriebs- und Wartungs­kosten der Anlage einkalkuliert, außer Kosten für Reparaturen und Instand­haltungs­maßnahmen – die gehören zu den nicht umlage­fähigen Investitions­kosten. Bei bivalenter Betriebs­weise ist der Brenn­stoffverbrauch für das Zusatz­heizsystem ebenfalls, aber separat zu erfassen.

Für die mess­tech­nische Aus­stattung gilt generell: Aktuell und komfortabel können Haus­verwalter die Daten sämtlicher Heizungs­anlagen auswerten, indem sie für die Abrechnung ein Fern­ablese-System nutzen. Damit lassen sich die Daten der Mess­geräte bei Bedarf abrufen, ohne dass Service­mitarbeiter das Haus oder gar die Wohnungen betreten oder ansteuern müssen.

Empfohlene Messausstattung bei monovalentem Betrieb

Wärmepumpenheizung: Empfohlene Messausstattung bei monovalentem Betrieb (Minol)
Bei monovalentem Betrieb kann bei mess­technischer Voll­aus­stattung (W1 und W2) und bei örtlicher Nähe auf den Gesamt­wärmezähler für die Wärm­pumpe (W3) verzichtet werden, was jedoch einen erhöhten Aufwand in der Ermittlung bedeutet.

Empfohlene Messausstattung bei bivalentem Betrieb

Wärmepumpenheizung: Empfohlene Messausstattung bei bivalentem Betrieb (Minol)
Empfohlene Messausstattung als Grundlage zur fachrichtigen Energieermittlung.

Sonderfall Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung

Einfamilienhäuser mit Einlieger­wohnung sind grund­sätzlich nach § 2 der Heizkosten­verordnung von der Abrechnung ausgenommen. In der Verordnung heißt es dazu: „Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vor­schriften dieser Ver­ordnung rechtsge­schäftlichen Bestimmungen vor.“

Unabhängig hiervon ist jedoch auch für ein Einfamilien­haus ob mit oder ohne Einlieger­wohnung ein eichrechtlich zugelassener Wärmezähler zu empfehlen. Über den Strom­zähler vor der Wärme­pumpe und den Wärme­zähler hinter der Wärme­pumpe ist die tatsächliche Ermittlung der Jahres­arbeitszahl möglich. Weiterhin können Tempera­turen und Durch­flüsse im Detail aufgenommen und somit die Wärme­pumpen­steuerung angepasst, optimiert und die Energie­effizienz der Wärme­pumpe gesteigert werden.

Thermischen Energieeintrag nachweisen

Für die Abrechnung in bivalenten Systemen ist die thermische Energie (kWh) zu ermitteln, die die Wärme­pumpe an das Heizsystem übergibt. Je nach Wärmepumpenart wandelt die Anlage eine Kilowatt­stunde Antriebs­energie unter Nutzung von Umwelt­energie in ein Vielfaches (1,2 bei gasbetriebenen Wärme­pumpen und bis mehr als 4-faches bei strombetriebenen Wärmepumpen) an Kilowatt stunden thermische Energie um. Würde man in der Heizkosten­abrechnung nur die einge­setzte Antriebs­energiemenge vor der Wärme­pumpe betrachten, führte das zu unplausiblen Ergebnissen in der Aus­wertung zur Summe der im Gebäude über geeichte Wärme­zähler gemessenen Energiemenge. Zudem erhöhte sich der Klärungs­aufwand aller Beteiligten bei der Übergabe einer Heizkosten­abrechnung.

Der Nachweis für Wärme­pumpen mit einem wasser­geführten Wärme­verteilsystem über des thermischen Energie­eintrages ist in der Regel unproble­matisch, weil laut Förder­kriterien folgende Zähler erforderlich sind:

  • ein Strom- oder Brennstoffzähler direkt vor der Wärmepumpe, der den Energieverbrauch der Anlage erfasst
  • ein Wärmezähler direkt nach der Wärmepumpe, der den thermischen Energieeintrag in das Heizsystem misst.

Viele Hersteller von Wärme­pumpen haben anstelle geeichter Wärme­zähler entsprechende Anzeigen zur Energie­bilanz in ihre Anlagen integriert. Diese sind in der Regel nicht geeicht. Diese Anzeigen bieten weniger Kontroll­möglich­keiten und das System kann bei Bedarf nicht einfach ausge­tauscht werden. Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Anzeigen teil­weise stark gegenüber installierten, geeichten Wärme­zählern ab­weichen und somit keine eindeutige energetische Beurteilung und regelungs­technische optimale Einstellung gewähr­leisten. Fehlen Mess­ergebnisse aus dem tatsächlichen Anlagen­betrieb, kann die Berechnung des Energie­eintrages nur noch mittels der theore­tischen Jahres­arbeitszahl (JAZ) der Wärme­pumpe erfolgen. Die theoretische Jahres­arbeitszahl ist aus den Planungs­unterlagen oder der Fachunter­nehmer­erklärung zum BAFA-Förder­antrag zu entnehmen. Der Bundesverband Wärmepumpen e.V. stellt zudem einen JAZ-Rechner www.waermepumpe.de/jazrechner/ auf seiner Homepage bereit. In den seltensten Fällen stimmen die über die Richt­linie VDI 4650 ermittelten Jahres­arbeits­zahlen mit dem tatsäch­lichen Betrieb in der Anlage überein. Minol empfiehlt allgemein die Ver­wendung von geeichten externen Wärme­zählern nach der Wärme­pumpe. Damit ist eine energetische Bewertung und die Einstellung der Energie­effizienz der Heiz­anlage mit tatsächlichen Werten auch in kleineren Zeit­abständen möglich. So kann die Wärme­pumpe in ihrer Energie­effizienz geprüft, von Fach­leuten über Einstellungen gesteigert und somit für einen optimalen Betrieb eingestellt werden. Die bisher überwiegende Abrechnungs­form mit der Ermittlung einer rechne­risch ermittelten Jahres­arbeitszahl aufgrund fehlender Mess­aus­stattung führt immer wieder zu Unsicher­heiten und somit zu zeit­intensiven Ermittlungen durch theore­tische Berechnungen.

Messtechnik für die Verteilung der Kosten

Stehen die Gesamt­kosten für das Heiz­system fest, müssen sie als nächstes den Bereichen Heizung und Warm­wasser zugeordnet werden. Welche Mess­technik dazu erforderlich ist, zeigen die Abbildungen 1 und 2 beispielhaft für ein Standardwohngebäude. Die Anforderungen an diese Mess­aus­stattung im Gebäude unterscheiden sich dann nicht von einem Heizungs­system ohne Wärme­pumpe. Seit dem 31. Dezember 2013 ist bei allen verbrauchsabhängig abgerechneten Zentral­heizungen gemäß Heizkosten­verordnung §9 (2) ein Wärmezähler Pflicht – er misst den Energie­anteil für die Warmwasser­bereitung. Aus fachlicher Sicht empfiehlt Minol einen zusätzlichen Wärmezähler für den Heizkreis der Raumheizung. So wird auch dieser Kosten­anteil exakt ermittelt und die Gesamt­system­verluste auf beide Anlagen­gruppen verteilt. Eine Erhebung über voll ausgestattete Wärme­pumpen aus dem Abrechnungs­jahr 2020 hat ergeben, dass lediglich 21 Prozent der Anlagen voll­umfänglich ausgestattet sind und somit eindeutige Rückschlüsse zur Energie­effizienz­steigerung zulassen. Hierbei wurden bei stromgeführten Wärmepumpen Jahres­arbeits­zahlen von 1,11 bis zu 5,30 ermittelt. Um eine Wärmepumpenanlage optimiert betreiben zu können, ist eine qualifizierte Mess­ausstattung unum­gänglich. Wer hier spart, spart am falschen Ende und wird über zusätzliche Aufwendungen ein Mehrfaches der Kosten aufwenden müssen.

Ausnahme von der Regel

Eine Ausnahme muss hierbei noch erwähnt werden: Bei monovalenten Wärme­pumpen­anlagen, bei denen nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand die Wärme­menge für die Warmwasser­bereitung über einen Wärmezähler gemessen werden kann, darf mit der so genannten Formel­abtrennung die Wärme­menge für die Erwärmung des Warm­wassers mit dem Erweiterungs­satz der Multiplikation von 0,3 wie folgt ermittelt werden (Q = 2,5 x V x (tW - 10) x 0,3). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass pauschal das Warm­wasser mit einer fixen Jahres­arbeits­zahl (JAZ) von 3,3 von der Gesamt­energie abgetrennt wird. Der Gesetzgeber ist hinsichtlich eines unzumutbaren Aufwands eindeutig. Es betrifft nur Anlagen mit einer Warm­wasser­bereitung, bei welchen mit dem Einbau eines Wärme­zählers die Bauart­zulassung des Systems verletzt würde. Alle anderen Systeme müssen die Installation eines Wärme­zählers vorsehen oder diesen nachrüsten.

Das Mess- und Abrechnungs­konzept lässt sich nur begrenzt verallgemeinern und muss für das jeweilige Gebäude und zugehöriges Heiz­system individuell erstellt werden. Dies gilt insbesondere für Wärme­pumpen im kombinierten Heiz und Kühl­betrieb. Minol unterstützt die Wohnungs­wirtschaft mit fach­lichem Rat und Produkten rund um die Abrechnung von Wärmepumpen.