Messen und Abrechnen mit Wärmepumpen

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Messen und Abrechnen mit Wärmepumpen

Wie können Betreiber von Wärmepumpen deren Betriebskosten rechtssicher unter den Nutzern verteilen?

Wärmepumpen werden nicht nur in Einfamilienhäusern immer häufiger eingesetzt, sie versorgen auch zunehmend Mehrfamilienhäuser mit Wärme und warmem Wasser. Für Vermieter, Wohneigentums­gemein­schaften und Verwalter stellt sich somit die Frage, wie sie die Kosten der Wärmepumpe mit der Heizkostenabrechnung rechtlich sicher unter den einzelnen Nutzern verteilen können.

Kurz und knapp

Bei Heizanlagen mit Wärmepumpen sind besondere Anforderungen an die Messtechnik zu erfüllen. Lesen Sie hier, welche fachlichen Empfehlungen für die Abrechnung der Heizkosten zu beachten sind.

Laut Heizkostenverordnung (§ 11) müssen Gebäude, die "überwiegend" von Wärmepumpen beheizt werden (monovalenter Betrieb), nicht zwingend nach der Heizkostenverordnung und somit nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. In Mehr­familien­häusern kommen oft bivalente Systeme zum Einsatz, das heißt bei Spitzenlast unterstützt ein zusätzlicher Heizkessel die Wärmepumpe. Ob in solchen Fällen das Gebäude "überwiegend", also zu mehr als 50 Prozent durch die Wärmepumpe versorgt wird, hängt vom jeweiligen Objekt ab. Doch unabhängig davon, ob mono- oder bivalent, eine verbrauchsbasierte Abrechnung der Betriebskosten von Wärmepumpen ist in jedem Fall zu empfehlen. Selbst besonders effiziente Wärmepumpen benötigen rund 25 Prozent Antriebsenergie (in der Regel Strom oder Gas), um daraus 100 Prozent Heizwärme zu erzeugen. Dazu kommen die Kosten der Überwachung und Pflege der Anlage. Nur wenn auch diese Kosten nach individuellem Verbrauch abgerechnet werden, motiviert das die Nutzer zum sparsamen Umgang mit Energie.

Messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Laut Heizkostenverordnung dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten auf die Verbraucher umgelegt werden. In einem ersten Schritt gilt es also, den Energieverbrauch der Heizungsanlage zu messen. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) schreibt für Wärmepumpen - bis auf wenige Ausnahmen - folgende Zähler vor:

  • ein Strom- oder Brennstoffzähler direkt vor der Wärmepumpe, der den Energieverbrauch der Anlage erfasst

  • ein Wärmezähler direkt nach der Wärmepumpe, der den thermischen Energieeintrag in das Heizsystem misst

Viele Hersteller von Wärmepumpen haben anstelle üblicher Wärmezähler entsprechende Anzeigen zur Energiebilanz in ihre Anlagen integriert. Diese sind dann in der Regel nicht geeicht, werden aber erfahrungsgemäß vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei einem Förderantrag anerkannt. Diese Anzeigen bieten weniger Kontrollmöglichkeiten und das System kann bei Bedarf nicht einfach ausgetauscht werden. Wird diese Messstelle für eine Heizkostenabrechnung nach Heizkostenverordnung genutzt, so ist zu beachten, dass die Verwendung von Messwerten ungeeichter Zähler nicht zulässig ist. Minol empfiehlt deshalb die Verwendung von eichfähigen externen Wärmezählern.

Ermittlung der Jahresarbeitszahl

Für die staatliche Förderung durch das BAFA ist die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe entscheidend (Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2011). Seit dem 1. Januar 2012 ist der COP-Wert ("Coefficient of Performance") ein weiteres Förderkriterium. Die Jahresarbeitszahl erhält man, indem man die innerhalb eines Jahres vom Wärmezähler gemessene Heizwärme durch den Jahresenergie­verbrauch der Anlage dividiert. Sie bezeichnet das Verhältnis von tatsächlich zugeführter Energie zu tatsächlich gewonnener Nutzwärme und definiert damit die Effizienz der Wärmepumpe. Je nach Wärmepumpenart wandelt die Anlage eine Kilowattstunde Antriebsenergie in ein Vielfaches (1,2- bis mehr als 4-faches) an Kilowattstunden thermische Energie um. Der COP-Wert ist eine Angabe des Herstellers. Er wird unter standardisierten Laborbedingungen gemessen und drückt das Verhältnis der abgegebenen Wärmeleistung zur elektrisch aufgenommenen Leistung aus.

Verbrauch von Zusatzheizungen

Um alle weiteren Kosten zu erfassen, die in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden können, brauchen auch eventuell vorhandene elektrische Zusatzheizungen jeweils einen Zähler. Sind elektrische Heizstäbe bereits in der Wärmepumpe integriert, erfasst der Stromzähler der Wärmepumpe deren Energieverbrauch. Gibt es außerhalb des Gerätes zusätzliche Heizstäbe - zum Beispiel im Pufferspeicher oder im Warmwasserspeicher -, muss deren Verbrauch gesondert erfasst werden. Bei bivalenter Betriebsweise ist selbstverständlich der Brennstoffverbrauch für das Zusatzsystem zu erfassen.

Messtechnische Ausstattung zur Verteilung der Kosten

Stehen die Gesamtkosten für das Heizsystem fest, müssen sie in einem zweiten Schritt den beiden Bereichen Heizung und Warmwasser zugeordnet werden. Welche Messtechnik dazu erforderlich ist, zeigen beispielhaft die Abbildungen 1 und 2. Vom 31. Dezember 2013 an ist bei allen verbrauchsabhängig abgerechneten Zentralheizungen ein Wärmezähler Pflicht - er misst den Energieanteil für die Warmwasserbereitung. Aus fachlicher Sicht sieht Minol die Notwendigkeit, zusätzlich einen Wärmezähler für den Heizkreis der Raumheizung zu installieren. So wird auch dieser Kostenanteil exakt ermittelt und die Gesamtsystemverluste auf beide Anlagengruppen verteilt.

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