Roman Babakin - stock.adobe.com - Roman BabakinDas Wichtigste in Kürze
- Die CO2-Kosten werden seit 2023 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
- Die Höhe des Vermieteranteils richtet sich nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes.
- Je schlechter die energetische Qualität, desto höher der Vermieteranteil.
- Mit dem GModG ergeben sich neue Aufteilungen für Heizanlagen, die nach dem 29.07.2026 eingebaut wurden
Wer ein Mehrfamilienhaus mit einer Gas- oder Ölheizung betreibt, kommt an der CO2-Kostenaufteilung nicht vorbei. Während früher allein die Mieter den CO2-Preis über ihre Heizkosten trugen, werden die Kosten seit 2023 zwischen Vermieter und Mietern aufgeteilt. Ziel des Gesetzgebers ist es, beide Seiten an den Klimakosten zu beteiligen und gleichzeitig Anreize für energetische Sanierungen zu schaffen.
Inzwischen gehört die CO2-Kostenaufteilung zum Standard jeder Heizkostenabrechnung. Dennoch bestehen in der Praxis viele Fragen. Welche Gebäude sind betroffen? Wie funktioniert das Stufenmodell? Wer berechnet den Vermieteranteil? Und welche Sonderregelungen gelten für Fernwärme, Wärmepumpen oder Gasetagenheizungen? Dieser Blogbeitrag beantwortet die wichtigsten Fragen und zeigt Schritt für Schritt, wie die CO2-Kostenaufteilung in der Praxis funktioniert.
Was ist die CO2-Kostenaufteilung?
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz regelt, wie die Kosten des nationalen CO2-Preises zwischen Vermieter und Mieter verteilt werden. Bei Wohngebäuden richtet sich der Vermieteranteil nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes. Je schlechter die energetische Qualität, desto höher fällt der Anteil des Vermieters aus.

Für welche Gebäude und Heizmedien gilt die CO2-Kostenaufteilung?
| Regelung | |
| Wohngebäude | 10 Stufenmodell |
| Nichtwohngebäude | Pauschale hälftige Aufteilung; ein eigenständiges gesetzliches Stufenmodell wurde 2025 geplant, ist aber noch nicht umgesetzt |
| Denkmalschutz | Auch bei denkmalgeschützten Gebäuden gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Schränkt der Denkmalschutz energetische Maßnahmen wesentlich ein, halbiert sich der Vermieteranteil in der Regel. |
| Wohnungseigentümergemeinschaft | Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz gilt nicht für Wohnungseigentümergemeinschaften als solche, sondern für Mietverhältnisse zwischen Vermietern und Mietern. Ist eine Eigentumswohnung vermietet, muss der jeweilige Wohnungseigentümer den gesetzlich vorgesehenen Vermieteranteil an den CO2-Kosten übernehmen. In der Praxis wird dieser Anteil bei WEGs häufig in der Einzelabrechnung ausgewiesen und anschließend vom vermietenden Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter berücksichtigt. |
| Gemischt genutzte Gebäude | Die Heizkostenabrechnung erfolgt immer als Ganzes (pro Heizanlage), Vermieter müssen sich für eine Variante entscheiden: Bei einem Wohngebäude erfolgt die Aufteilung nach dem Stufenmodell. Handelt es sich um ein Nichtwohngebäude, so ist der CO2-Kostenanteil hälftig zu teilen. Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nicht überwiegend (50%) dem Wohnen dient. |
| Gasetagenheizung | Erstattungsanspruch des Mieters; der Mieter muss seinen Anspruch selbstständig geltend machen |
| Wärmepumpe | i.d.R. keine direkte CO2-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG indirekte CO2 Kosten im Strompreis sind nicht relevant |
| Pelletheizung | i.d.R. keine direkte CO2-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG |
| Fernwärme | Grundsätzlich in die CO2-Kostenaufteilung einbezogen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der vom Versorger bereitgestellten Emissionsfaktoren. Hat ein Gebäude erstmals nach dem 01. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten, so ist das CO2KostAufG nicht anzuwenden. |
Wer zahlt wie viel? Das 10 Stufenmodell einfach erklärt
Die CO2-Kostenaufteilung bei Wohngebäuden erfolgt anhand eines gesetzlich definierten 10 Stufenmodells. Grundlage ist der jährliche CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche.
Grundprinzip
- niedriger CO2-Ausstoß → hoher Mieteranteil
- hoher CO2-Ausstoß → hoher Vermieteranteil

Logik des Modells
Das Modell basiert auf einer einfachen Systematik:
- Der CO2-Ausstoß des gesamten Gebäudes wird in das Verhältnis der Gebäudefläche gesetzt
- Daraus ergibt sich ein Effizienzwert (kg CO2 pro m² und Jahr)
- Dieser Wert bestimmt die Einstufung in eine gesetzlich festgelegte Stufe
- Die Stufe definiert die prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter
Wichtige Einordnung
- Die Einteilung in Wohngebäude und Nichtwohngebäude ergibt sich aus der überwiegenden Nutzung (>50%)
- Maßgeblich ist immer das gesamte Gebäude, nicht die einzelne Wohnung
- Die Berechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs
- Die Einstufung wird in der Regel durch den Messdienstleister im Rahmen der Heizkostenabrechnung vorgenommen
- Ziel ist eine verursachungsgerechtere Verteilung der CO2-Kosten zwischen Betrieb und Nutzung
Neue Regeln zur CO2-Kostenaufteilung ab 2028
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vom 23. Juli 2026 wurde auch das CO2-Kostenaufteilungsgesetz geändert. Betroffen sind Gas-, Öl- und Flüssiggas-Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Bestehende Anlagen genießen weiterhin Bestandsschutz und bleiben beim bisherigen Stufenmodell.
Was ändert sich konkret?
1. CO2-Kosten: Pauschal 50/50 statt Stufenmodell
Für neu eingebaute Gas-/Öl-/Flüssiggasheizungen gilt ab 01. Januar 2028 nicht mehr das bisherige Stufenmodell (Verteilung je nach energetischem Gebäudezustand). Stattdessen teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten pauschal je zur Hälfte.
2. Gasnetzentgelte werden neue Abrechnungsposition
Ab 01. Januar 2028 müssen auch die Gasnetzentgelte in der Heizkostenabrechnung separat ausgewiesen werden – und werden ebenfalls hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt. Diese Position gab es in der Heizkostenabrechnung bisher nicht.
3. Pflicht zu steigendem Anteil klimafreundlicher Brennstoffe
Wer eine neue Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil an Biomethan, Bioöl oder (grünem/blauem/orangenem/türkisem) Wasserstoff nutzen:
| Ab Jahr | Mindestanteil |
| 2029 | 10 % |
| 2030 | 15 % |
| 2035 | 30 % |
| 2040 | 60 % |
4. Mehrkosten für den klimafreundlichen Anteil: hälftig geteilt – aber gedeckelt
Der Preis-Mehraufwand, der durch den verpflichtenden Bio-/Wasserstoffanteil gegenüber fossilem Brennstoff entsteht, wird ebenfalls hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt – allerdings nur bis zu einem Brennstoffanteil von maximal 30 %. Für den Anteil oberhalb von 30 % (also relevant erst ab der 60 %-Stufe 2040) ist im Gesetz keine hälftige Teilung mehr vorgesehen.
5. Neue Härtefallregelung für Vermieter
Kleinvermieter (max. 6 Wohnungen) können unter bestimmten Voraussetzungen von der hälftigen Kostenteilung befreit werden – etwa bei niedriger Miete (unter 85 % der Vergleichsmiete), schlechter Gebäude-Effizienzklasse (G/H) und wirtschaftlicher Härte. Dafür gelten mehrere kumulative Voraussetzungen.
6. Neue Informationspflichten
Vermieter müssen Mieter künftig in Textform informieren über:
- die Pflicht zur Nutzung klimafreundlicher Brennstoffe,
- einen möglichen Erstattungsanspruch bei Selbstversorgung mit Wärme,
- das Vorliegen von Härtefallvoraussetzungen.
So werden die CO2-Kosten berechnet

- Grundlage sind die Angaben des Energielieferanten. Dieser weist den Brennstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen beziehungsweise die erforderlichen Emissionsfaktoren aus.
- Der CO2-Ausstoß des Gebäudes wird auf die Wohnfläche umgelegt. Daraus ergibt sich der CO2-Ausstoß in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr.
- Anhand dieses Wertes erfolgt die Einstufung in das gesetzliche 10-Stufenmodell.
- Die CO2-Kosten werden entsprechend der jeweiligen Stufe zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.
Wie erfolgt die Abrechnung der CO2-Kosten?
In der Praxis hängt die Abrechnung vom Heizsystem ab. Es gibt zwei typische Fälle:

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