Rauchmelderpflicht in den Bundesländern

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Wasserzählerpflicht in den Bundesländern

Gesetzliche Regelungen und Fristen der Landesbauordnungen zum Einbau von Kaltwasserzählern für Vermieter und Verwalter

Kurz und knapp

Zähler für Warmwasser sind seit 1981 deutschlandweit gesetzlich vorgeschrieben. Im Fall von Kaltwasserzählern bestehen bisher nur in Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt keine verbindlichen Regelungen. Trotzdem ist auch in diesen Bundesländern die Erfassung des Kaltwasserverbrauchs für die Mehrheit der Vermieter obligatorisch.

Außer Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt schreiben seit den 2000er-Jahren alle Bundesländer den Einbau von Kaltwasserzählern vor. Die Pflicht zu Warmwasserzählern, bzw. Wasseruhren wie man die Messgeräte auch nennt, ist im Gegensatz zu Kaltwasserzählern in der bundesweit gültigen Heizkostenverordnung geregelt. Sowohl in Neubauten, als auch in Bestandsgebäuden sind Warmwasserzähler seit den 1980er-Jahren vorge­schrieben. Weil die Regelungen zum Einbau von Zählern für den Kaltwasser­verbrauch Ländersache sind, hat jedes Bundesland seine eigene gesetzliche Vorgabe in den jeweiligen Landesbau­ordnungen. Dabei wird nicht unter­schieden, ob es sich um Eigentums­wohnungen oder Miet­wohnungen handelt.

Werden Sie als Vermieter und Wohnungs­eigentums­verwalter aktiv und setzen Sie, sofern noch nicht geschehen, die Verpflichtung zur Ausstattung mit Kaltwasser­zählern um. Dies dient in erster Linie der Herstellung von Fairness bei der Kaltwasser­abrechnung zwischen Eigentümern und Mietern. Darüber hinaus zielt diese Maßnahme darauf ab, Wasser­verschwendung zu verhindern. Erfahrungsgemäß neigen Verbraucher dazu, Wasser sparsamer zu nutzen, wenn der Verbrauch gemessen wird. Eine pauschale Verteilung schafft hingegen keine Anreize für einen verantwortungs­bewussten Wasserverbrauch.

Moderner Minol Wasserzähler mit Funkauslesung der Verbrauchswerte. Durch die Messung von Verbräuchen werden Bewohner zum sparsamen Umgang mit kostbaren Ressourcen motiviert.

Anmerkung zur Unverhältnismäßigkeit

Gemäß den meisten Landesbau­ordnungen besteht die Möglichkeit, bei unverhältnis­mäßigem Aufwand auf den Einbau von Kaltwasser­zählern zu verzichten. Ein Aufwand gilt als unverhältnismäßig, wenn die entstehenden Kosten erheblich höher sind als die potenziellen Einsparungen durch die Maßnahme. Wenn man aus dieser Überlegung heraus den Einbau von Kaltwasser­zählern unterlassen möchte, wäre dies in jedem Einzelfall anhand der Montagekosten und der Wasserpreise zu berechnen. Es kann als Orientierung dienen, dass der Einbau von bis zu zwei Kaltwasser­zählern in jedem Fall wirtschaftlich ist. Erst ab drei oder mehr Zählern lohnt es sich, eine genauere Kalkulation vorzunehmen.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Baden-Württemberg

Landesbauordnung für Baden-Württemberg § 35 Absatz 3

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungs­änderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Bayern

Es besteht bisher keine Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Berlin

Bauordnung für Berlin § 43 Absatz 3

Jede Wohnung muss einen eigenen Kaltwasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Brandenburg

Es besteht bisher keine Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Bremen

Bremische Landesbauordnung § 43 Absatz 3

Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der Änderung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Hamburg

Hamburgische Bauordnung § 45 Absatz 4

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Hessen

Hessische Bauordnung § 38 Absatz 4

¹Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauchs haben. ²Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Mecklenburg-Vorpommern

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 43 Absatz 2

(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Niedersachsen

Niedersächsische Bauordnung § 41 Absatz 3

¹Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. ²Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden kann.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Nordrhein-Westfalen

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen § 44 Absatz 2

Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 Absatz 6

Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern im Saarland

Landesbauordnung Saarland § 42 Absatz 2

Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen und instand zu halten, dass sie unnötigen Trinkwasser­verbrauch vermeiden. Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Kaltwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Sachsen

Sächsische Bauordnung § 43 Absatz 2

¹Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. ²Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Sachsen-Anhalt

Es besteht bisher keine Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Schleswig-Holstein

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 43 Absatz 2

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, Wohnungen ohne eigene Wasserzähler im Rahmen einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasserinstallationen im Gebäude mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Abweichungen sind zuzulassen, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.


Pflicht zum Einbau von Kaltwasserzählern in Thüringen

Thüringer Bauordnung § 43 Absatz 2

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.