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Kein Ausgleich von Schätzwerten bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip
Technische Grenzen bei Verdunstergeräten erfordern eine erneute Schätzung des Verbrauchs
Kurz und knapp
Eine fehlende Vorjahresablesung bei Verdunstungsheizkostenverteilern erfordern eine erneute Schätzung des Verbrauchs, da ein Ausgleich der Schätzwerten aus dem Vorjahr aus verschiedenen technischen Gründen nicht möglich ist.
Schätzungen in der Heizkostenabrechnung sind weder abrechnungstechnisch noch rechtlich ein Problem. Die Vorgaben der Heizkostenverordnung sind klar, und die Schätzverfahren haben sich in den letzten Jahren bewährt. Unverständnis ruft jedoch der fehlende Ausgleich von Schätzwerten bei Verdunstungsheizkostenverteilern hervor, den kein Messdienstleister durchführt.
Werden Wasser- oder Wärmezähler geschätzt, erfolgt im Folgejahr ein Ausgleich durch die Ablesung. Die Schätzwerte des Vorjahres werden von der Zweijahresablesung abgezogen, und der Wohnungsnutzer zahlt die Differenz. So wird eine zu hohe oder zu niedrige Schätzung im Vorjahr in der Abrechnung des Folgejahrs ausgeglichen.
Kaltverdunstungsvorgabe für ein Jahr
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip ist ein Ausgleich von Schätzwerten des Vorjahres mit den Ablesewerten des laufenden Jahres aus technischen Gründen nicht möglich. Der wichtigste Grund ist die Kaltverdunstungsvorgabe. Heizkostenverteiler nach DIN EN 835 haben für die heizfreie Sommerzeit eine Flüssigkeitsüberfüllung, die ausreicht, um 120 heizfreie Tage bei durchschnittlich 20 °C Raumtemperatur zu kompensieren. Diese Überfüllung ist bei allen Nutzern und an jedem Gerät für ein Jahr vorgegeben und gewährt praktisch ein Flüssigkeitsguthaben für die Sommermonate.
Sind die Ampullen der Heizkostenverteiler jedoch länger als ein Jahr im Einsatz, gibt es auch im zweiten Jahr eine Kaltverdunstung, die in die Verbrauchsanzeige eingeht. Ein Ausgleich der Schätzung benachteiligt dann oft den geschätzten Verbraucher, was einer gerechten Abrechnung widerspricht. Wäre die Kaltverdunstung in jeder Abrechnungsperiode identisch, könnte man rechnerisch eine Gutschrift durchführen.
Das ist sie aber nicht. Bei einem heißen Sommer ist die Verdunstung höher als bei einem kühleren Sommer, weshalb sich der Anteil des zweiten Jahres nie exakt ermitteln lässt. Bei einem jährlichen Austausch der Ampullen ist dies jedoch kein Problem. Der Kaltverdunstungsanteil ist dann aufgrund des normalerweise gleichen klimatischen Umfelds bei allen Nutzern ähnlich. Alle haben entweder zu viel oder zu wenig Vorgabe, was sich in der Abrechnung ausgleicht.
Man darf nicht vergessen, dass die Bewohner bereits bei der Anmeldung zur Ablesung deutlich darauf hingewiesen werden, dass nicht zugängliche Wohnungen im nächsten Jahr geschätzt werden. Dies steht auf den Anmeldeplakaten und den individuellen Ankündigungen. Wohnungseigentümer oder Mieter wissen also vorher, welche Konsequenzen es hat, wenn der Ableser nicht in die Wohnung gelassen wird.
Weitere Gründe gegen Schätzausgleiche
Neben der beschriebenen Kaltverdunstungsvorgabe sprechen weitere fachliche Argumente gegen einen Ausgleich von Schätzwerten bei Verdunstungsheizkostenverteilern.
- Die Verbrauchsanzeige an Verdunstungsheizkostenverteilern variiert je nach Verlauf der Heizperiode.
- Die Einheiten eines Jahres sind nicht mit denen eines anderen vergleichbar.
- Die Summe aller Anzeigewerte kann im Vergleich zum Vorjahr um mehrere Prozent höher oder niedriger sein. Dadurch kann der Preis pro Verbrauchseinheit jedes Jahr unterschiedlich sein. Es ist dann nicht möglich, den Anteil der Zweijahreswerte korrekt auf die jeweilige Abrechnungsperiode mit dem entsprechenden Einheitenpreis aufzuteilen.
Es ist praktisch unmöglich, mit einem Abzug von Schätzwerten bei Verdunstungsheizkostenverteilern den genauen Kostenanteil zu ermitteln. Sachverständigen auf dem Gebiet der Heizkostenabrechnung ist dieses Problem bekannt, und bei einem eventuellen Rechtsstreit wird ein Einheitsausgleich daher nicht anerkannt. Eine erneute Schätzung bei Verdunstungsheizkostenverteilern ist hingegen fachlich und rechtlich einwandfrei. Kein namhaftes Wärmedienstunternehmen führt bei Verdunstungsheizkostenverteilern einen Ausgleich mit den Schätzwerten des Vorjahres durch.
Sie haben noch nicht modernisiert?
Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip - sogenannte Verdunster-Röhrchen - sind zwar gesetzlich noch zugelassen, werden aber seit Jahren verstärkt von elektronischen Geräten abgelöst, heutzutage mit komfortabler Funkübertragung der Ablesewerte. Ab Ende 2026 ist Funk sogar Pflicht. Informieren Sie sich jetzt und rüsten auf modernste Technik um. Das ist günstiger als Sie denken!
Quelle: www.minol.de/kein-ausgleich-von-schaetzwerten-bei-heizkostenverteilern-nach-dem-verdunstungsprinzip.html - Stand vom: 09.09.2024