Brunata Minol informiert
Elektronische Ablesung macht Ablesebelege überflüssig
Heizkostenverteiler und Wasserzähler werden zeitgemäß per Funk oder mit Handheld-Computern abgelesen
Bei nahezu allen größeren Messdienstunternehmen wurde der über Jahrzehnte übliche Ablesebeleg auf Papier in den letzten Jahren sukzessive durch die elektronische Ablesungen mit Handheld-Computern oder - je nach Geräteausstattung - auch durch eine Ablesung per Funk ersetzt. Bei diesen modernen Ableseverfahren gibt es für die Wohnungseigentümer oder Mieter in der Regel keine Ablesebelege mehr und dabei stellt sich immer wieder die Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit einer elektronisch oder per Funk ermittelten Ablesung.
Auch bei Brunata Minol erfassen die Servicemitarbeiter die Verbrauchswerte der Messgeräte Ihrer Wohnung - sofern diese nicht per Funk übermittelt werden - bereits seit 2005 in einen mobilen Handheld-Computer. Als Wohnungseigentümer oder Mieter unterschreiben Sie dann mit einem Stift Ihre Ablesewerte direkt auf dem Display. Sofort daran anschließend werden die Ablesedaten in die Abrechnungszentrale übermittelt und dort dokumentensicher über mehrere Jahre aufbewahrt.
Sofern die Ablesung der Messgeräte per Funk erfolgt, ist gar kein Betreten der Wohnung oder des Gebäudes erforderlich.
Wo ist der Ablesebeleg?
Ein gedruckter Ablesebeleg ist einem elektronischen Ablesesystemen nicht mehr vorgesehen, ja sogar widersinnig. Ursächlich dafür sind die sich enorm erhöhenden Systemkosten, wenn in die Ablesegeräte zusätzlich noch Drucker integriert würden. Erhöhte Systemkosten hätten zwangsläufig höhere Servicegebühren für die Ablesung zur Folge, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Anspruch an einen Ablesebeleg seitens der Wohnungsnutzer stehen. Außerdem würden Handheld-Computer mit integrierten Druckern für die Service-Mitarbeiter zu schwer und unhandlich und hätte durch einen erhöhten Stromverbrauch für die Drucker auch zu kurze Betriebszeiten. Messdienstunternehmen, die ursprünglich Drucker in ihre Handhelds eingebaut hatten, verzichten nach kurzer Zeit wieder darauf.
Die Erfahrung zeigt, dass Wohnungseigentümer und Mieter keinen Ablesebeleg fordern. Nur wenige fragen überhaupt danach. Die Akzeptanz einer elektronischen Ablesung ist heute bei den meisten Verbrauchern selbstverständlich und die Technologie der mobilen Datenerfassung ist fast jedem bekannt. Moderne Paketdienste arbeiten schon seit Jahren mit Empfangsbestätigungen auf Handheld-Computern. Und auch ihre monatlichen Telefonrechnungen bezahlen Millionen Verbraucher, ohne jemals einen Zählerstand aus der Vermittlungsstelle unterschrieben zu haben. Und in diesem Fall werden die Daten sogar meistens nach 8 Wochen gelöscht, wogegen sie bei Brunata Minol noch über Jahre verfügbar sind. Auch für Gas-, Wasser- und Stromablesungen gibt es keine Ablesequittungen von den Ablesern der Versorger.
Bei Brunata Minol befinden sich alle abgerechneten Verbrauchswerte mit Einzelnachweis für jedes Messgerät auf der gedruckten Abrechnung für jeden Wohnungseigentümer oder Mieter. Alle Verbrauchswerte sind detailliert mit Gerätenummer, Anfangsstand, Bewertungsfaktor, Ablesewert und im Bedarfsfall einem Schätzwert ausgewiesen. Wer Zweifel am Ableseergebnis hat, kann damit an den Messgeräten der eigenen Wohnung prüfen, ob alles richtig aufgenommen wurde.
Für die Kontrolle ist kein Ablesebeleg erforderlich
Für die überwiegende Zahl der Ablesungen besteht bei Brunata Minol-Messgeräten eine einfache Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle, die jedem Eigentümer oder Mieter vom Ableser erläutert werden und die in einer Informationsbroschüre beschrieben sind:
- Bei Verdunstergeräten Minotherm II wird die alte Ampulle im Gerät aufbewahrt.
- Bei elektronischen Heizkostenverteilern sind die Stichtagswerte im Gerät abrufbar.
- Bei Wasser- und Wärmezählern ist der abgelesene Zählerstand durch den Zählerfortschritt zu plausibilisieren.
Lediglich bei alten Geräteausstattungen, wie über zwanzig Jahre alten Heiz- und Warmwasserkostenverteilern, bestehen keine neuen Sicherungsmöglichkeiten, sondern nur die bekannten Rechts-/Linkswertkontrollen.
Rechtliche Grundlagen
Auch wenn es zu Beginn der Einführung elektronischer Ablesungen immer wieder behauptet wurde: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Ablesequittung auf Papier. Es gibt kein Gesetz und keine Verordnung, das einen vom Nutzer quittierten Ablesebeleg vorschreibt. Die Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkostenabrechnung der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. und der Fachvereinigung Heizkostenverteiler Wärmekostenabrechnungen e.V. benennen die elektronische Ablesung ausdrücklich als Alternative zu manuell auf Papierbelegen notierten Ablesewerten. Die für verbrauchsabhängige Abrechnungen maßgebliche Heizkostenverordnung definiert nicht, in welcher Form Ablesewerte zu ermitteln sind. Als typisches Beispiel für Verbrauchsablesungen ohne Beleg sei hier noch die Ablesungen von Gas- und Wasserversorgern genannt. In dieser Branche werden so gut wie nie Ablesequittungen ausgehändigt.
Archivierung der Ablesung
Auch wenn Wohnungseigentümern und Mietern vor Ort kein Ablesebeleg ausgehändigt wird, existiert dennoch ein Ableseprotokoll in elektronischer Form. Bei Brunata Minol werden in zwei Bearbeitungsstufen elektronisch aufgenommene Ablesewerte archiviert. Für die Aufbewahrung von Ablesebelegen wird gemäß den rechtlichen Anforderungen (HGB § 257) eine Frist von 6 Jahren eingehalten.
- Maßgeblich ist zuerst der unveränderliche Originalbeleg: Die Datenaufnahme des Ablesers erfolgt im Ablese-Handheld und erzeugt einen Urbeleg, der nach Unterschrift des Nutzers im Brunata Minol-Archivsystem abgelegt wird. Niemand kann diesen Originalbeleg verändern.
- Ergänzend zum Originalbeleg ist in einzelnen Fällen eine Korrektur der Ablesung erforderlich. Wurde eine Nachbearbeitung der elektronischen Ablesung vorgenommen, weil beispielsweise Schätzungen erforderlich waren, wird auch von dieser Bearbeitungsstufe ein elektronischer Beleg im Archivsystem erzeugt, der die dann tatsächlich verwendeten Ablesewerte enthält, einschließlich der vorgenommenen Schätzungen und den individuellen Ergänzungen und Bearbeitungsvermerken des Sachbearbeiters.
Im Streitfall um die Ablesung der Messgeräte ist es jederzeit möglich, die jeweiligen Ablesebelege aus dem Brunata Minol-Archivsystem zu drucken, um sie als Beweis vorzulegen. Die elektronische Ablesung ohne Ablesebeleg ist seit den 2000er-Jahren selbstverständlich und bereitet weder technische noch rechtliche Probleme. Nicht zuletzt werden mit diesem Verfahren jährlich tonnenweise Ablesebelege aus Papier gespart, die - so zeigt es die Erfahrung - von den meisten Nutzern sowieso weggeworfen wurden.
Quelle: www.minol.de/elektronische-ablesung.html - Stand vom: 07.10.2024