Personenmonate in der Nebenkostenabrechnung

Brunata Minol informiert

Personenmonate in der Nebenkostenabrechnung

Erläuterung des Brunata Minol Abrechnungsverfahrens bei einer Umlage nach Personen in der Betriebskostenabrechnung

Hat die Abrechnung einzelner Kostenpositionen in der Nebenkosten­abrechnung nach der Personenzahl zu erfolgen, bedient man sich dabei gerne so genannter Personenmonate, die eine bessere Auflösung, also kleinere Einheitenpreise, in der Abrechnung ermöglichen. Die Anwendung von Personen­monaten statt ganzer Personen­zahlen erlaubt zudem eine einfachere Berechnung unterschiedlicher Personen­zahlen bei einem Nutzerwechsel oder bei einer Personenzahl­änderung innerhalb eines Abrechnungs­zeitraums. Hier wird die Abrechnungsformel für Personenmonate erläutert.

Die Berechnung der Personen­monate erfolgt nach dieser Formel für jede Nutzeinheit und für jeden bei Mieter- oder Eigentümer­wechsel für jeden Teilnutzer gesondert:

Berechnung von Personenmonaten

30,42 als durchschnittliche Tagesanzahl eines Monats ergibt sich aus der Division der typischen Anzahl von Tagen eines Jahres mit 365 durch 12 Monate. In Schaltjahren oder bei besonderen Trennungskonstellationen kann sich eine leicht ungerade Berechnung ergeben. Da Personenabrechnungen jedoch sowieso eine Pauschalierung darstellen, ist das ohne konkrete Bedeutung für die Abrechnungsgenauigkeit. Die Summe der Personenmonate in der Gesamtabrechnung ergibt sich aus der Addition aller so errechneten Einzelwerte.

Gelegentlich wird bei der Abrechnung von Nebenkosten nach Personenzahl die Forderung gestellt, Kinder und Jugendliche doch nur zur Hälfte anzurechnen. Im Regelfall ist das aber nicht gerechtfertigt - vielleicht unter sozialen Gesichtspunkten, keinesfalls aber unter wirtschaftlichen und logischen. Keine Art von Betriebskosten ist bei Kindern und Jugendlichen geringer als bei Erwachsenen. Bei Wasser- und Müllgebühren zeigt die Praxis sogar, dass Verbrauch und Abfallmenge größer sein können, als bei Erwachsenen. Verteilungen nach Personenzahl sind zudem nur bei Betriebskostenabrechnungen zulässig, wenn sie mietvertraglich vereinbart sind. Typisch ist dann beispielsweise eine Verteilung von Müllgebühren nach der Personenzahl, weil hier noch am ehesten ein Zusammenhang zwischen Müllmenge und Personenzahl herzustellen ist.

Beispiele

Am besten lässt sich die Berechnung von Personenmonaten an diesen Beispielen nachvollziehen.

Tabelle mit Beispielen zur Berechnung von Personenmonaten in der Betriebskostenabrechnung (Minol)
Tabelle mit Beispielen zur Berechnung von Personenmonaten in der Betriebskostenabrechnung (Minol).

Rechtliche Grundlagen

Wenn überhaupt, darf die Personenzahl nur bei uralten mietvertraglichen Vereinbarungen als Umlagemaßstab verwendet werden. Auch Kaltwasser ist in den meisten Bundesländern verpflichtend nach Verbrauch abzurechnen. Warmwasserkosten dürfen in keinem Fall nach Personen verteilt werden. Schon seit der ersten Heizkostenverordnung von 1981 ist dafür nur eine Abrechnung nach gemessenem Verbrauch zulässig (Heizkostenverordnung § 5, Abs. 1). Lediglich in ganz seltenen Ausnahmefällen (beispielsweise bei unwirtschaftlich hohen Kosten für eine Wasserzählerausstattung) ist eine Pauschalabrechnung zulässig (Heizkostenverordnung § 11, Abs. 1). Diese Pauschalabrechnung darf dann aber nicht nach Personen, sondern lediglich nach den Quadratmetern der Wohnung erstellt werden (Heizkostenverordnung § 9a, Abs. 2). Im einen oder anderen Fall wäre die Personenzahl dann vielleicht ein besserer Maßstab, die Heizkostenverordnung lässt als pauschalen Verteilerschlüssel aber nur die Umlage nach Quadratmetern zu.

Abrechnungen nach Personenzahl sind erfahrungsgemäß eine unglückliche und streitbehaftete Methode der Kostenverteilung. Ob es nun um die zusätzliche Anrechnung von Besuchern in der Mietwohnung geht oder um die Schwierigkeiten der Personenzählung in größeren Gebäuden: Ärger ist vorprogrammiert. Wo immer es geht, ist deshalb eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu empfehlen. Für Heizung und Warmwasser ist das sowieso bundesweite Pflicht und für Kaltwasser in den meisten Bundesländern inzwischen auch.

Was können wir für Sie tun?

Sie sind Wohnungs­vermieter oder Immobilien­verwalter? Dann nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf.

Jetzt unverbindliches Angebot anfordern

Sie sind Wohnungs­eigentümer oder Mieter?

Dann wenden Sie sich bei Fragen bitte stets zunächst an Ihren Verwalter oder Vermieter. Dieser wird sich bei Bedarf mit Brunata Minol in Verbindung setzen. Sofern Änderungen an Ihrer Abrechnung nötig werden, ist dazu immer die Mitwirkung Ihrer Eigentums- bzw. Miet­verwaltung erforderlich.

Ansprechpartnersuche

Wir sind flächendeckend für Sie da. Finden Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner in Ihrer Nähe. Einfach Postleitzahl eingeben.

Ablesen war gestern. Erfahren Sie mehr zum Connect Funksystem.

Brunata Minol Newsletter

Sie sind Vermieter oder Verwalter? Dann empfehlen wir Ihnen unseren News­letter. So erfahren Sie 2-4 mal im Jahr die neuesten und wichtigsten Branchen­informationen.

Zur Newsletter-Anmeldung