Brunata Minol informiert
Rauchmelderpflicht in Hessen
Gesetzliche Regelungen und Fristen der Landesbauordnungen für Vermieter und Verwalter
Die Rauchwarnmelder-Pflicht ist deutschlandweit in allen Bundesländern gesetzlich geregelt und sowohl in Neubauten, als auch in Bestandsgebäuden vorgeschrieben. Weil Brandschutz jedoch Ländersache ist, hat jedes Bundesland seine eigene gesetzliche Regelung für die Rauchmelderpflicht in Wohnungen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen handelt. Die Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern besteht generell und ist angesichts der lebensrettenden Funktion der Geräte auch uneingeschränkt empfehlenswert.
Werden Sie als Vermieter und Wohnungseigentumsverwalter tätig und erfüllen Sie die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern. In allererster Linie, um Schaden von Ihren Eigentümern und Mietern abzuwenden, aber natürlich auch, um nicht für die rechtlichen Folgen von Schäden bei nicht erfüllter Ausstattungspflicht verantwortet zu werden.
Rauchmelderpflicht Hessen
Späteste Ausstattungstermine
- Für Wohnungen:
Neu- und Umbauten: seit 24.06.2005
Bestandsbauten: bis 31.12.2014 - Für sonstige Nutzeinheiten:
Neu- und Umbauten: seit 06.07.2018
Bestandsbauten: bis 01.01.2020
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- In Wohnungen: Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
- In sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind: die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft:
In Wohnungen unmittelbare Besitzerinnen und Besitzer, in sonstigen Nutzeinheiten Betreiberinnen und Betreiber, es sein denn, Eigentümerinnen oder Eigentümer übernehmen die Verpflichtung selbst
Was können wir für Sie tun?
Sie sind Wohnungsvermieter oder Immobilienverwalter? Dann nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf.
Quelle: www.minol.de/rauchmelderpflicht-hessen.html - Stand vom: 12.12.2024