Rauchmelderpflicht in Hessen

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Rauchmelderpflicht in Hessen

Gesetzliche Regelungen und Fristen der Landesbauordnungen für Vermieter und Verwalter

Die Rauchwarnmelder-Pflicht ist deutschlandweit in allen Bundesländern gesetzlich geregelt und sowohl in Neubauten, als auch in Bestandsgebäuden vorgeschrieben. Weil Brandschutz jedoch Ländersache ist, hat jedes Bundesland seine eigene gesetzliche Regelung für die Rauchmelderpflicht in Wohnungen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen handelt. Die Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern besteht generell und ist angesichts der lebensrettenden Funktion der Geräte auch uneingeschränkt empfehlenswert.

Werden Sie als Vermieter und Wohnungseigentumsverwalter tätig und erfüllen Sie die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern. In allererster Linie, um Schaden von Ihren Eigentümern und Mietern abzuwenden, aber natürlich auch, um nicht für die rechtlichen Folgen von Schäden bei nicht erfüllter Ausstattungspflicht verantwortet zu werden.

Rauchmelderpflicht Hessen

Landesbauordnung Hessen § 13 Absatz 5

Späteste Ausstattungstermine

  • Für Wohnungen:
    Neu- und Umbauten: seit 24.06.2005
    Bestandsbauten: bis 31.12.2014
  • Für sonstige Nutzeinheiten:
    Neu- und Umbauten: seit 06.07.2018
    Bestandsbauten: bis 01.01.2020

Mit Rauchmeldern auszustattende Räume

  • In Wohnungen: Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
  • In sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind: die Aufent­halts­räume, in denen be­stimmungs­gemäß Personen schlafen

Verantwortlich

  • Für Einbau: Eigentümer
  • Für die Betriebsbereitschaft:
    In Wohnungen unmittelbare Besitzerinnen und Besitzer, in sonstigen Nutzeinheiten Betreiberinnen und Betreiber, es sein denn, Eigentümerinnen oder Eigentümer übernehmen die Verpflichtung selbst

Was können wir für Sie tun?

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