Rauchmelderpflicht in Sachsen

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Rauchmelderpflicht in Sachsen

Gesetzliche Regelungen und Fristen der Landesbauordnungen für Vermieter und Verwalter

Die Rauchwarnmelder-Pflicht ist deutschlandweit in allen Bundesländern gesetzlich geregelt und sowohl in Neubauten, als auch in Bestandsgebäuden vorgeschrieben. Weil Brandschutz jedoch Ländersache ist, hat jedes Bundesland seine eigene gesetzliche Regelung für die Rauchmelderpflicht in Wohnungen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen handelt. Die Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern besteht generell und ist angesichts der lebensrettenden Funktion der Geräte auch uneingeschränkt empfehlenswert.

Werden Sie als Vermieter und Wohnungseigentumsverwalter tätig und erfüllen Sie die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern. In allererster Linie, um Schaden von Ihren Eigentümern und Mietern abzuwenden, aber natürlich auch, um nicht für die rechtlichen Folgen von Schäden bei nicht erfüllter Ausstattungspflicht verantwortet zu werden.

Rauchmelderpflicht Sachsen

Landesbauordnung Sachsen § 47 Absatz 4

Späteste Ausstattungstermine

  • Neu- und Umbauten: seit 01.01.2016
  • Bestehende Wohnungen:
    seit 2022
    bis 31.12.2023

Mit Rauchmeldern auszustattende Räume

  • Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen
  • Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • Für Einbau: Eigentümer
  • Für die Betriebsbereitschaft: Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst

Was können wir für Sie tun?

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