Brunata Minol informiert
Rauchmelderpflicht in den Bundesländern
Brunata Minol informiert über Regelungen und Fristen für Vermieter und Verwalter
Die Rauchwarnmelder-Pflicht ist inzwischen in allen Bundesländern gesetzlich geregelt. Weil Brandschutz Ländersache ist, hat jedes Bundesland seine eigene gesetzliche Regelung für die Rauchmelderpflicht in Wohnungen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen handelt.
Unabhängig von gesetzlichen Regelungen sollten Sie als Vermieter und Wohnungseigentumsverwalter auch tätig werden, wenn bei Ihnen keine bzw. noch keine Ausstattungspflicht bestehen sollte.
Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg
Gesetzliche Grundlage: Landesbauordnung Baden-Württemberg § 15 Absatz 7
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.08.2013
- Bestehende Wohnungen: seit 31.12.2014
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen
- Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.01.2013
- Bestehende Wohnungen: seit 31.12.2017
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für den Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.01.2017
- Bestehende Wohnungen: bis 31.12.2020
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen)
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Aufenthaltsräume sind typischerweise Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Arbeitszimmer.
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.07.2016
- Bestehende Wohnungen: bis 31.12.2020
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen)
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Aufenthaltsräume sind typischerweise Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Arbeitszimmer.
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Keine explizite Erwähnung, deshalb Eigentümer
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.05.2010
- Bestehende Wohnungen: seit 31.12.2015
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.04.2006
- Bestehende Wohnungen: bis 31.12.2010
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Keine explizite Erwähnung, deshalb ist es der Eigentümer
Späteste Ausstattungstermine
- Für Wohnungen:
Neu- und Umbauten: seit 24.06.2005
Bestandsbauten: bis 31.12.2014 - Für sonstige Nutzeinheiten:
Neu- und Umbauten: seit 06.07.2018
Bestandsbauten: bis 01.01.2020
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- In Wohnungen: Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
- In sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind: die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft:
In Wohnungen unmittelbare Besitzerinnen und Besitzer, in sonstigen Nutzeinheiten Betreiberinnen und Betreiber, es sein denn, Eigentümerinnen oder Eigentümer übernehmen die Verpflichtung selbst
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.09.2006
- Bestehende Wohnungen: seit 31.12.2009
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
Für Einbau und Betriebsbereitschaft: Keine explizite Erwähnung in der Landesbauordnung, deshalb ist es der Eigentümer
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 04.04.2012
- Bestehende Wohnungen: seit 31.12.2015
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.04.2013
- Bestehende Wohnungen: seit 31.12.2016
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (seit 1.1.2019)
Rauchmelderpflicht Rheinland-Pfalz
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 Absatz 8
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 23.12.2003
- Bestehende Wohnungen: seit 12.07.2012
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Keine explizite Erwähnung in der Landesbauordnung, deshalb ist es der Eigentümer
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 18.04.2004
- Bestehende Wohnungen: seit 31.12.2016
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.01.2016
- Bestehende Wohnungen: derzeit noch ohne Nachrüstpflicht (eine Ausstattung ist dennoch dringend zu empfehlen)
Im Koalitionsvertrag vom Dezember 2019 wurde eine Nachrüstpflicht vereinbart.
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen
- Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst
Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt
Rechtliche Grundlage: Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 Absatz 4
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 17.12.2009
- Bestehende Wohnungen: seit 31.12.2015
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen
Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten.
Verantwortlich
Für Einbau und Betriebsbereitschaft: Keine explizite Erwähnung in der Landesbauordnung, deshalb ist es der Eigentümer
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 01.04.2005
- Bestehende Wohnungen: seit 31.12.2010
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst
Späteste Ausstattungstermine
- Neu- und Umbauten: seit 29.02.2008
- Bestehende Wohnungen: bis 31.12.2018
Mit Rauchmeldern auszustattende Räume
- Schlafräume
- Kinderzimmer
- Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
Für Einbau und Betriebsbereitschaft: Keine explizite Erwähnung in der Landesbauordnung, deshalb ist es der Eigentümer
Was können wir für Sie tun?
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