Brunata Minol informiert
Wärmezähler zur Warmwassererwärmung
Alles zur Einbaupflicht von Wärmezählern zur Messung des Energieanteils für Warmwasser bei Zentralheizungen
Kurz und knapp
Bei Heizanlagen mit zentraler Warmwasserbereitung ist der Energieanteil für Warmwasser mit einem Wärmezähler zu messen. Ein zusätzlicher Wärmezähler für die Messung des Heizkreises ist aus technischen Gründen zu empfehlen.
Zur Ermittlung des Energieanteils für Warmwasser in der jährlichen Heizkostenabrechnung genügte bis 2013 die Messung der insgesamt verbrauchten Warmwassermenge über einen Kaltwasserzähler im Boilerzulauf. Alternativ konnte auch die Summe des Verbrauchs der Wohnungswasserzähler verwendet werden. Seit 2014 muss bei Heizanlagen mit zentraler Warmwasserbereitung der Energieanteil für Warmwasser mit einem eigens dafür installierten Wärmezähler gemessen werden. Das fordert die seit 2009 gültige Heizkostenverordnung in § 9, Abs. 2. Fehlt der Wärmezähler, ist er nachzurüsten. Lesen Sie hier, was dabei zu beachten ist und welche Folgen ein fehlender Wärmezähler für die Heizkostenabrechnung hat.
Die Regelung soll eine genauere Aufteilung zwischen Heiz- und Warmwasserkosten bewirken. Zudem berücksichtigt sie den gestiegenen Anteil der Warmwasserbereitung an den Gesamtkosten der Heizungsanlage: Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner lassen den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme über die Jahre stetig sinken, während der Warmwasserverbrauch relativ konstant bleibt und somit prozentual wächst. Die rechnerischen Verfahren nach § 9 der Heizkostenverordnung liefern zwar gute Annäherungswerte, doch nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für Warmwasser exakt bestimmen.
Zweiter Wärmezähler für Heizung empfehlenswert
Dabei ist die Forderung der Heizkostenverordnung nach einem Wärmezähler für die Ermittlung des Energieanteils für Warmwasser aus fachlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend und unter Fachleuten heftig diskutiert. Für eine technisch einwandfreie Kostenaufteilung der Gesamtenergie auf Heizung und Warmwasser ist ein weiterer Wärmezähler für den Heizungsanteil erforderlich. Fehlt der zweite Zähler, muss der Energieanteil fürs Heizen berechnet werden, indem man von der bezogenen Gesamtenergie die gemessene Energie für Warmwasser abzieht. Bei dieser Differenzmessung fließen die Messtoleranzen der Zähler und die Betriebsverluste der Heizungsanlage jedoch nur in den Anteil für die Raumwärme ein.
Zählertyp und Größe richtig bestimmen
Es kann erforderlich sein, statt eines klassischen Wärmezählers einen Brunata Minol-Ultraschall-Wärmezähler zu installieren. Brunata Minol empfiehlt diesen Zählertyp, wenn sich der Heizwasserdurchfluss für die Warmwassererwärmung nicht genau bestimmen lässt und/oder die Heizung über einen kleinen Plattenwärmetauscher mit Durchlauferhitzerprinzip ohne angeschlossenen Speicher mit einer Leistung unter 10 kW verfügt. Die Gründe: Ultraschall-Zähler arbeiten auch bei Überlast sicher und können auf sprunghafte Änderungen der Heizwassertemperatur, wie sie für kleine Plattenwärmetauscher typisch sind, schnell reagieren.
Empfehlung Ultraschall-Wärmezähler
Es kann erforderlich sein, statt eines klassischen Wärmezählers einen Brunata Minol-Ultraschall-Wärmezähler zu installieren. Brunata Minol empfiehlt diesen Zählertyp, wenn sich der Heizwasserdurchfluss für die Warmwassererwärmung nicht genau bestimmen lässt und/oder die Heizung über einen kleinen Plattenwärmetauscher mit Durchlauferhitzerprinzip ohne angeschlossenen Speicher mit einer Leistung unter 10 kW verfügt. Die Gründe: Ultraschall-Zähler arbeiten auch bei Überlast sicher und können auf sprunghafte Änderungen der Heizwassertemperatur, wie sie für kleine Plattenwärmetauscher typisch sind, schnell reagieren.
Wärmezähler Minocal C5-IUF: Elektronischer Kompaktwärmezähler mit Ultraschall-Durchflusssensor
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wärmezähler für Warmwasser
Wer baut Wärmezähler ein?
Beauftragen Sie einen qualifizierten örtlichen Fachhandwerker mit dem Wärmezählereinbau. Brunata Minol unterstützt Handwerker und Heizungstechniker mit fachlichem Rat bei der Geräteauswahl und beim Zählereinbau. Brunata Minol bietet ein breites Spektrum von Wärmezählern an. Das reicht von verschiedenen Volumenmessteilen über hochmoderne elektronische Rechenwerke bis zu Temperaturfühlern und passendem Montagezubehör.
Wann ist der beste Einbauzeitpunkt?
Der späteste Termin für den Einbau eines Wärmezählers war am 31.12.2013. Wenn Sie als Gebäudeeigentümer erst nachträglich die Installation vornehmen ließen, informieren Sie kurzfristig den Brunata Minol-Abrechnungsservice über Einbaudatum, Zählertyp und Anfangsstand, damit der neue Wärmezähler in den Ablese- und Abrechnungsservice übernommen wird. Der Wärmezählereinbau sollte nach Möglichkeit passend zum Beginn des Abrechnungszeitraums für das Gebäude erfolgen und nicht irgendwann im Jahr.
Wer entscheidet, ob der Einbauaufwand zumutbar ist?
Die Entscheidung trifft der Gebäudeeigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft selbst. Es gibt keine staatliche Stelle, die das beurteilt. Ein unzumutbarer Aufwand liegt vor, wenn der Einbau eines Wärmezählers eine Bauartänderung des Kessels und des Warmwasserbereiters nach sich zieht. Das ist besonders bei solchen Heizanlagen der Fall, in denen Kessel und Warmwasserbereiter als kompakte Einheit miteinander verbunden sind. Zumutbar ist der Aufwand, wenn ein Wärmezähler in typischer Weise und ohne größere bauliche Maßnahmen durch einen Fachhandwerker eingesetzt werden kann.
Was passiert, wenn der Wärmezähler fehlt?
Der Wärmezählereinbau wird nicht kontrolliert. Rechtssichere Abrechnungen erhält man als Verwalter oder Vermieter nur bei Einhaltung aller Verordnungsvorgaben. Wie Gerichte im Klagefall einzelner Wohnungseigentümer oder Mieter bei fehlendem Wärmezähler für Warmwasser entscheiden werden, ist heute nicht absehbar. Wird kein Wärmezähler eingebaut, wendet Brunata Minol weiterhin die Rechenverfahren über die gemessene Warmwassermenge gemäß § 9, Abs. 2 der Heizkostenverordnung, an. Zudem besteht seitens der Mieterinnen und Mieter ein Kürzungsrecht auf die Heizkosten, wenn kein Wärmezähler vorhanden ist (siehe unten).
Wer bezahlt den Wärmezählereinbau?
In der Auflistung umlagefähiger Positionen nach § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung ist der Wärmezählereinbau für Warmwasser nicht aufgeführt und damit nicht umlagefähig. Es handelt sich auch nicht um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 559 des BGB, die eine Mieterhöhung rechtfertigen könnte. Die Kosten des Wärmezählereinbaus für Warmwasser trägt der Vermieter selbst.
Wer bezahlt die laufenden Kosten des Wärmezählers?
Die Kosten der Ablesung und Abrechnung für Wärmezähler sind - ebenso wie die Kosten der Anmietung und Wartung - gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung umlagefähig und werden, sofern nicht anders gewünscht, automatisch im Rahmen der Brunata Minol-Abrechnung auf die Nutzer des Gebäudes umgelegt.
Haben Mieter ein Kürzungsrecht bei fehlendem Wärmezähler für Warmwasser?
Wärmezähler für Warmwasser sind eine Vorschrift der Heizkostenverordnung. Die einzige Sanktionsmaßnahme des Gesetzgebers bei Nichteinhaltung der Verordnungsvorgaben ist das Kürzungsrecht von Mietern gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Heizkostenverordnung. Das gilt auch hier. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass Mieter ihre Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % kürzen dürfen, wenn der Wärmezähler für Warmwasser fehlt (BGH-Urteil vom 12.01.2022 - VIII ZR 151/20). Schon zuvor wurde das vom Landgericht Frankfurt genauso entschieden (Urteil vom 28.10.2019 - 2-11 S 38/19).
Quelle: www.minol.de/waermezaehler-zur-warmwassererwaermung.html - Stand vom: 07.10.2024