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Warmwasser bei Gewerberäumen

Volle Flächenberechnung bei minimalem Wasserverbrauch?

Eine Büroetage innerhalb eines Wohngebäudes, auf der die Nutzer Warmwasser ausschließlich zum Händewaschen und Tassenspülen benötigen, sollte nicht mit dem vollen Quadratmeteranteil an den Grundkosten für Warmwasser belastet werden. In Gebäuden, die gleichzeitig gewerblichen und Wohnzwecken dienen, treten bei der Verteilung der Warmwasserkosten oft Ungerechtigkeiten auf. Ohne eine entsprechende Korrektur der Grundkostenanteile müsste beispielsweise ein Einkaufsmarkt mit geringem Warmwasserverbrauch die gleichen Grundkosten für Warmwasser tragen wie die darüberliegenden 5-6 Wohnungen zusammen.

Kurz und knapp

Es ist nicht korrekt, einen Supermarkt mit einem Flächenanteil von 500 m² und lediglich zwei kleinen Handwaschbecken bei den Warmwasserkosten mit der vollen Fläche in den Grundkosten zu berücksichtigen.

Die Heizkostenverordnung bietet für solche Sonderfälle keine Lösung an, da bei der Berechnung von Grundkostenanteilen keine Unterscheidung zwischen den Nutzungsarten der Räume gemacht wird. Dennoch existieren verschiedene Möglichkeiten für eine gerechte Abrechnung. Um ungerechtfertigte Belastungen für gewerbliche Nutzer mit von vornherein geringem Warmwasserverbrauch zu vermeiden, bieten sich folgende Wege an:

  • Sondervereinbarung nach § 10 der Heizkostenverordnung: Die Warmwasserkosten werden ausnahmsweise zu 100 % nach Verbrauch verteilt, um dieses Problem zu umgehen.

  • Nutzungsbasierte Verteilung bei Gewerbenutzern: Es werden nur die Flächen der Räume mit Warmwasserzapfstellen als Grundkostenanteil berücksichtigt.

  • Vereinbarung eines Verteilerschlüssels: Ein Verteilerschlüssel wird festgelegt, der die Warmwasser-Zapfstellen indirekt in zulässige Quadratmeter umrechnet. Zum Beispiel: 10 Wohnungen mit je 70 m², wobei jede Wohnung 7 "Zapfstellenanteile" hat (Waschbecken 1, Küchenspüle 3, Badewanne 3). Dies entspricht pro Zapfstellenanteil 10 m². Ein Gewerbebereich mit 120 m² Fläche und einem Handwaschbecken wird demnach mit 10 m² bei der Grundkostenverteilung berücksichtigt.

Die praktikabelste Lösung scheint jedoch der erste Abrechnungsvorschlag zu sein, bei dem in solchen Fällen ohne Grundkosten abgerechnet wird. Bei Extremen wie Großabnehmern für Warmwasser (z. B. Friseure, Gaststätten) in einem Mischobjekt empfiehlt sich eine Nutzer­gruppen­trennung. Hierbei erfolgt ein Vorwegabzug aufgrund eingebauter Zwischenzähler der Warmwasserkosten dieser Großabnehmer von den Kosten für die übrigen Wohnungen, die dann regulär nach Grund- und Verbrauchskosten verteilt werden.