Zwischenablesung wegen gestiegenen Energiepreise nicht erforderlich

Brunata Minol informiert

Keine Zwischenablesung wegen gestiegenen Energiepreisen erforderlich

Heizkostenabrechnung benötigt eine gemeinsame jährliche Ablesung der Messgeräte aller Wohnungen eines Gebäudes

Stark gestiegene Energiepreise versetzen viele von uns in Angst und Schrecken. In der Tat weiß niemand zuverlässig vorherzusagen, wohin das noch führt und wann sich die Lage wieder entspannt. Die meisten Bewohnerinnen und Bewohner haben die Absicht, den Winter sparsamer zu verbringen, indem sie die Heiztemperaturen absenken und weniger Warmwasser verbrauchen. Die Medien sind voll mit Tipps dazu und die Politik bittet alle Bürger um Sparsamkeit. Jeder weiß inzwischen, das Energie teurer geworden ist und nur persönliche Sparsamkeit die Kosten im Rahmen hält.

Kurz und knapp

Eine höhere Gerechtigkeit lässt sich durch unterjährige Ablesungen und Abrechnungen nicht erzielen. Zudem wären die Kosten dafür so hoch, dass jeder vermeintliche Vorteil für einzelne Bewohner ein Nachteil für alle anderen wäre.

Mancher Wohnungseigentümer oder Mieter hat nun die Idee, seinen Sparwillen und den anzunehmenden geringeren Verbrauch zu dokumentieren und bestellt bei Minol eine Zwischenablesung der Messgeräte für Heizung und Wasser. Die Idee dahinter ist es, den möglicherweise höheren Verbrauch vor der Energiepreiserhöhung mit dem bis dahin noch höheren Verbrauch abzurechnen, den geringeren Verbrauch mit Einleitung der eigenen Sparmaßnahmen dann aber mit den höheren Energiepreisen zu dokumentieren und abgerechnet zu bekommen.

Zwischenablesung nützt nichts zur Kostenabgrenzung

Die Idee ist augenscheinlich gut. Das Prinzip einer jährlichen Heizkostenabrechnung ist aber völlig anders, als das einer Strom- oder Gasrechnung, denn da werden Tarife abgerechnet, in der Heizkostenabrechnung jedoch erfolgt gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung eine relative Verteilung auf die Bewohner. Der Preis einer Verbrauchseinheit für Heizung und Warmwasser ergibt sich erst innerhalb der Jahresabrechnung.

Aufwand einer Jahresabrechnung müsste monatlich betrieben werden

Minol Heizkostenabrechnung

Um unterjährige Preisänderungen bei Gas und Wärme in der Heizkostenabrechnung darstellen zu können, müssten alle Wohnungen monatlich abgelesen werden. Die Idee, das nur in einzelnen Nutzeinheiten zu tun, funktioniert abrechnungstechnisch nicht. Zudem müsste der Verwalter oder Vermieter eine monatliche Kostenfeststellung machen, also vom Gas- oder Wärmelieferer eine monatliche Energieabrechnung verlangen. Als dritter Schritt wäre die Bestellung einer kompletten Heizkostenabrechnung beim Abrechnungsdienstleister erforderlich, die dann monatlich mit den Wohnungseigentümern oder Mietern abgewickelt werden müsste.

Abgesehen davon, dass dieses Verfahren enorme Kosten und Aufwände verursachen würde, entspricht es nicht dem gesetzlich vorgegebenen Verfahren der Heizkostenverordnung. Auch die Idee einer höheren Abrechnungsgerechtigkeit ist mit einer monatlichen, einer zweimonatlichen oder halbjährlichen Ablesung und Abrechnung nicht zu erfüllen. Das würde voraussetzen, dass einzelne Bewohner extrem sparsam wären und alle anderen ihr Verbrauchsverhalten nicht ändern würden und quasi zu Lasten des verbrauchsbewussten Bestellers einer Zwischenablesung heizen würden. Das ist kaum anzunehmen.

Hohe Kosten für zweifelhaften Nutzen

Selbst wenn sich eine Mehrheit der Wohnungseigentümer oder Mieter für den extremen Aufwand einer unterjährigen Abrechnung entscheiden sollte und die hohen Kosten dafür in Kauf nähme: Kein Messdienstleister ist in der Lage, alle Wohnungen monatlich abzulesen, zumindest nicht bei den Gebäuden, in denen noch keine funkende Messausstattung vorhanden ist. Genauso wenig dürfte ein Verwalter oder Vermieter dazu fähig sein, monatliche Abrechnungen zu erstellen. Rechtlich durchsetzbar ist das Verlangen einzelner Bewohner nach einer Kostentrennung nur für sie übrigens kaum, denn die einmalige jährliche Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten entspricht den gesetzlichen Vorgaben.