Ihre jährlichen Datenangaben für Brennstoffkosten, Heiznebenkosten und Nutzerdaten

Brunata Minol informiert

Ausfüllhilfe zum CO₂-Kosten­aufteilungsgesetz

Erläuterung zur Ausfüllung der jährlichen Kosten- und Nutzeraufstellung

Kurz und knapp

Lesen Sie hier, welche Daten wir von Ihnen als Vermieter und Verwalter für den Ausweis der Aufteilung der CO₂-Kosten für die Abrechnung von Heizkosten benötigen und worauf besonders dabei zu achten ist.

Durch das CO₂-Kosten­auf­teilungs­gesetz sind Ver­mie­ter dazu auf­gefordert, die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Ver­mieter aufzu­teilen. Erfolgt dies nicht, besteht sogar ein Kürzungs­recht von 3 Prozent für die Mieter. Be­troffen sind Heiz­perioden, die ab dem 01.01.2023 beginnen. Aus­ge­nommen sind Ge­bäude die mit dem Heiz­medium Strom, Holz oder Bio­gas be­trieben werden.

Beauftragung

Die Pflicht zur Aufteilung der CO₂-Kosten richtet sich nach dem Heizmedium. Aus diesem Grund kann die Leistung selbständig über die Kostenerfassung im Schritt 1 oder 2 aktiviert bzw. abgewählt werden. Für alle betroffenen Heizmedien wie Gas, Heizöl oder Fernwärme wird die Leistung bereits vorausgewählt. Es kann aber auch vorkommen, dass Fernwärmelieferanten keine CO₂-Kosten haben, oder eine CO₂-Aufteilung bei einer WEG nicht benötigt wird, so dass die Aufteilung manuell abgewählt werden muss.

Minol informiert: Besondere Abrechnungsparameter

Erfassung der CO₂-Menge und CO₂-Kosten

Damit wir die Stufeneinteilung und die Kosteneinteilung vornehmen können, benötigen wir zunächst die CO₂-Menge in Kilogramm und die CO₂-Kosten gemäß der Rechnung des Energiedienstleisters. Dieser ist gemäß CO2KostAufG dazu verpflichtet, die benötigen Informationen auszuweisen.

Diese zwei Angaben erfassen Sie zusätzlich neben dem üblichen Energiebezug.

Minol informiert: Zwei Angaben sind zusätzlich neben dem Energiebezug zu erfassen

Besonderheiten bei Heizmedien mit Vorratshaltung

Bei Heiz­medien mit Vorrats­haltung z.B. Heiz­öl ermittelt Minol üblicher­weise den Energie­verbrauch und die Energie­kosten nach dem First In First Out Prinzip. Minol wird dieses Prinzip auch für die CO₂-Kosten an­wen­den und darüber hinaus den Anfangs­bestand und den Rest­bestand ermitteln.

Bei der Ermittlung des Anfangs­bestandes gilt in der Übergangs­phase, dass für alle Bezüge, welche vor dem 01.01.2023 ange­fallen sind, keine CO₂-Kosten­aufteilung erfolgen muss. Aller­dings werden wir aus allen Be­zügen den CO₂-Jahres­verbrauch für die Stufen­einteilung mit Hilfe des Emissions­faktors ermitteln. Es kann aber in der Übergangsphase vorkommen, dass die Bezüge aus dem Jahr 2022 den Verbrauch für das Jahr 2023 oder auch noch 2024 abdecken, so dass keine CO₂-Kosten für diese Abrechnungs­perioden aufzuteilen sind. In diesen Fällen erfolgt keine Berechnung und bei der Gebäudestufe wird folgender Hinweis angezeigt:  „Keine Aufteilung (CO₂-Kosten = 0,00 €)“. Auf dem Abrechnungs­dokument werden wir dann einen Hinweis für die Mieter andrucken und es werden keine Gebühren erhoben.

Gebäudeinformationen

Unter Punkt 2.1a in der Kosten­erfassung werden einmalig zusätzliche Infor­mationen abgefragt, damit wir die richtige Stufen­einteilung vornehmen können.

Minol informiert: Angaben zu CO2-Kostenermittlung

Gebäudewohnfläche:

Als Berechnungs­grundlage für die Stufen­einteilung ist im CO2KostAufG die Gebäude­wohnfläche festgelegt. Die Wohn­fläche bezeichnet die Summe der anrechen­baren Grundflächen der Wohnräume, die aus­schließ­lich zu einer Wohnung gehören (Wohn­flächen­verordnung). Gewerbliche Flächen, wie z.B. ein Büro, sind für die Stufen­einteilung ebenfalls relevant und daher zu berück­sichtigen.

Als Hilfestellung wird die bei Minol hinterlegte Fläche (Nutz­fläche oder beheizte Nutz­fläche) vorbelegt. Diese Fläche kann aber von der tat­sächlichen Wohn­fläche abweichen und ist daher zu prüfen und gege­benen­falls anzu­passen. Auf die in der Ab­rechnung verwendete Fläche hat dies jedoch keinen Einfluss.

Gebäudenutzung:

Bei der Aufteilung der CO₂-Kosten wird zwischen zwei Verfahren unterschieden. Handelt es sich um ein Wohngebäude, so erfolgt die Aufteilung nach dem 10 Stufenmodell.

Minol informiert: 10-Stufen-Modell für die Aufteilung der CO₂-Kosten auf Vermieter und Mieter.
10-Stufen-Modell für die Aufteilung der CO₂-Kosten auf Vermieter und Mieter.

Ein gemischt genutztes Gebäude gilt als Wohn­gebäude, wenn die Wohnungs­nutzung überwiegt, § 6 Abs. 1 CO2KostAufG iVm § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG. Es sind dabei jeweils alle Flächen heran­zu­ziehen. Über­wiegt bedeutet, mehr als 50 Prozent.

Bei einem Nicht­wohn­gebäude erfolgt eine pauschale Aufteilung zu jeweils 50 Prozent für den Mieter und Vermieter.

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG):

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind vom dem Gesetz nicht um­fasst, denn dieses spricht von Mieter und Ver­mieter. Ist eine Eigentums­wohnung allerdings vermietet, so müssen auch hier die CO₂-Kosten aufgeteilt werden.

Sofern es sich um eine WEG handelt, werden wir den abzugs­relevanten Anteil für den Nutzer in der Einzel­abrechnung als Text ausweisen. Damit wird der Vermieter einer Wohnung in die Lage versetzt die CO₂-Vermieterkosten bei dem Mieter selbst in Abzug zu bringen. Es erfolgt aber kein Abzug des CO₂-Vermieter­anteils in der Heiz­kosten­abrechnung, für die der Gebäude­verwalter verantwort­lich ist. Ansonsten müsste der Gebäude­verwalter die einzelnen Beträge von den Eigen­tümern zurückfordern.

Minol informiert: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Muster für den informellen Ausweis der CO₂-Kostenanteile auf der Heizkostenabrechnung einer Eigentumswohnung.

Sofern die Aufteilung für eine WEG genauso gehandhabt werden soll wie eine Mietverwaltung, so ist das WEG Kennzeichen herauszunehmen.

Zusätzlich besteht optional die Möglichkeit in der Nutzeraufstellung mitzuteilen, welche Wohnungen ver­mietet sind. Dies hat den Vorteil, dass wir den Abzug der CO2-Kosten bereits in der Einzelabrechnung für den Mieter und Vermieter vornehmen können.

Minol informiert: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) - Muster für den rechnerischen Abzug des Vermieteranteils mit Ausweis der CO₂-Kostenanteile auf der Heizkostenabrechnung einer vermieteten Eigentumswohnung.
Muster für den rechnerischen Abzug des Vermieteranteils mit Ausweis der CO₂-Kostenanteile auf der Heizkostenabrechnung einer vermieteten Eigentumswohnung.

Ausnahmeregelung bei öffentlich-rechtlichen Vorgaben:

Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Ver­besserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Ver­besserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlen­dioxid­kosten zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen (= 50 Prozent für Vermieter und 50 Prozent für Mieter). In diesem Fall wählen Sie die Option „Be­schränkung § 9 (1) CO2KostAufG“.

Zu den Vorgaben zählen beispielsweise

  1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
  2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem An­schluss- und Benutzungs­zwang, sowie
  3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungs­bereich einer Erhaltungs­satzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetz­buchs liegt.

Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Ver­besserung des Gebäudes als auch einer wesent­lichen Ver­besserung der Wärme- und Warm­wasser­versorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten (= 100 Prozent für Mieter). In diesem Fall wählen Sie die Option „Beschränkung § 9 (2) CO2KostAufG“.

Der Vermieter kann sich auf diese Begründung nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen. Ob ein Vermieter von einer dieser Regelungen Ge­brauch machen kann, können wir nicht beurteilen. Hier ist ggf. bei der Stadt- oder Gemeinde­verwaltung nachzufragen.

Minol: Tabelle Ausnahmeregelungen bei öffentlich rechtlichen Beschränkungen

Ausnahmeregelung für Fernwärmeanlagen:

Weiterhin gibt es eine Ausnahme für Fernwärme­anlagen. Hat ein Gebäude erstmals nach dem 01. Januar 2023 einen Wärme­anschluss erhalten, so ist das CO2KostAufG nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 CO2KostAufG). Minol wird in diesem Fall keine CO₂-Aufteilung vornehmen, aber wird gebührenfrei einen Andruck auf die Abrechnung anbringen, um Mieter­rückfragen vorzubeugen.

Mieteranteil optional reduzieren:

Es besteht die Möglichkeit freiwillig den Mieter­anteil um einen beliebigen Anteil zu reduzieren. Die Dif­ferenz geht dann zulasten des Vermieters.

Emissionsfaktor:

Zusätzlich ist es erforderlich, dass der heizwert­bezogene Emissions­faktor jährlich über die Kosten­er­fas­sung mitgeteilt wird. Durch Multiplikation des Emissions­faktors mit dem Energie­verbrauch erhält man den CO₂-Verbrauch für das Gebäude. Auch dieser Faktor ist nach der rechtlichen Vorgabe auf der Rechnung des Energie­dienst­leisters auszuweisen. Sollte Ihnen der Faktor nicht vorliegen, so kann Minol für Sie diesen rechnerisch ermitteln (CO₂-Menge/ Energiemenge = Emissionsfaktor). Bitte beachten Sie, dass wir dafür keine rechtliche Verantwortung übernehmen können.

Ergebnisanzeige:

Damit im Vorfeld nachvollzogen werden kann, wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, weisen wir das Ergebnis im Rahmen der Kostenerfassung aus. Wurden die Parameter verändert, so kann man über das Zahnrad die Berechnung neu anstoßen.

Minol informiert: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)