Brunata Minol informiert
Ausfüllhilfe zum CO₂-Kostenaufteilungsgesetz
Erläuterung zur Ausfüllung der jährlichen Kosten- und Nutzeraufstellung
Kurz und knapp
Lesen Sie hier, welche Daten wir von Ihnen als Vermieter und Verwalter für den Ausweis der Aufteilung der CO₂-Kosten für die Abrechnung von Heizkosten benötigen und worauf besonders dabei zu achten ist.
Durch das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz sind Vermieter dazu aufgefordert, die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen. Erfolgt dies nicht, besteht sogar ein Kürzungsrecht von 3 Prozent für die Mieter. Betroffen sind Heizperioden, die ab dem 01.01.2023 beginnen. Ausgenommen sind Gebäude die mit dem Heizmedium Strom, Holz oder Biogas betrieben werden.
Beauftragung
Die Pflicht zur Aufteilung der CO₂-Kosten richtet sich nach dem Heizmedium. Aus diesem Grund kann die Leistung selbständig über die Kostenerfassung im Schritt 1 oder 2 aktiviert bzw. abgewählt werden. Für alle betroffenen Heizmedien wie Gas, Heizöl oder Fernwärme wird die Leistung bereits vorausgewählt. Es kann aber auch vorkommen, dass Fernwärmelieferanten keine CO₂-Kosten haben, oder eine CO₂-Aufteilung bei einer WEG nicht benötigt wird, so dass die Aufteilung manuell abgewählt werden muss.
Erfassung der CO₂-Menge und CO₂-Kosten
Damit wir die Stufeneinteilung und die Kosteneinteilung vornehmen können, benötigen wir zunächst die CO₂-Menge in Kilogramm und die CO₂-Kosten gemäß der Rechnung des Energiedienstleisters. Dieser ist gemäß CO2KostAufG dazu verpflichtet, die benötigen Informationen auszuweisen.
Diese zwei Angaben erfassen Sie zusätzlich neben dem üblichen Energiebezug.
Besonderheiten bei Heizmedien mit Vorratshaltung
Bei Heizmedien mit Vorratshaltung z.B. Heizöl ermittelt Minol üblicherweise den Energieverbrauch und die Energiekosten nach dem First In First Out Prinzip. Minol wird dieses Prinzip auch für die CO₂-Kosten anwenden und darüber hinaus den Anfangsbestand und den Restbestand ermitteln.
Bei der Ermittlung des Anfangsbestandes gilt in der Übergangsphase, dass für alle Bezüge, welche vor dem 01.01.2023 angefallen sind, keine CO₂-Kostenaufteilung erfolgen muss. Allerdings werden wir aus allen Bezügen den CO₂-Jahresverbrauch für die Stufeneinteilung mit Hilfe des Emissionsfaktors ermitteln. Es kann aber in der Übergangsphase vorkommen, dass die Bezüge aus dem Jahr 2022 den Verbrauch für das Jahr 2023 oder auch noch 2024 abdecken, so dass keine CO₂-Kosten für diese Abrechnungsperioden aufzuteilen sind. In diesen Fällen erfolgt keine Berechnung und bei der Gebäudestufe wird folgender Hinweis angezeigt: „Keine Aufteilung (CO₂-Kosten = 0,00 €)“. Auf dem Abrechnungsdokument werden wir dann einen Hinweis für die Mieter andrucken und es werden keine Gebühren erhoben.
Gebäudeinformationen
Unter Punkt 2.1a in der Kostenerfassung werden einmalig zusätzliche Informationen abgefragt, damit wir die richtige Stufeneinteilung vornehmen können.
Gebäudewohnfläche:
Als Berechnungsgrundlage für die Stufeneinteilung ist im CO2KostAufG die Gebäudewohnfläche festgelegt. Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Wohnräume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören (Wohnflächenverordnung). Gewerbliche Flächen, wie z.B. ein Büro, sind für die Stufeneinteilung ebenfalls relevant und daher zu berücksichtigen.
Als Hilfestellung wird die bei Minol hinterlegte Fläche (Nutzfläche oder beheizte Nutzfläche) vorbelegt. Diese Fläche kann aber von der tatsächlichen Wohnfläche abweichen und ist daher zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die in der Abrechnung verwendete Fläche hat dies jedoch keinen Einfluss.
Gebäudenutzung:
Bei der Aufteilung der CO₂-Kosten wird zwischen zwei Verfahren unterschieden. Handelt es sich um ein Wohngebäude, so erfolgt die Aufteilung nach dem 10 Stufenmodell.
Ein gemischt genutztes Gebäude gilt als Wohngebäude, wenn die Wohnungsnutzung überwiegt, § 6 Abs. 1 CO2KostAufG iVm § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG. Es sind dabei jeweils alle Flächen heranzuziehen. Überwiegt bedeutet, mehr als 50 Prozent.
Bei einem Nichtwohngebäude erfolgt eine pauschale Aufteilung zu jeweils 50 Prozent für den Mieter und Vermieter.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG):
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind vom dem Gesetz nicht umfasst, denn dieses spricht von Mieter und Vermieter. Ist eine Eigentumswohnung allerdings vermietet, so müssen auch hier die CO₂-Kosten aufgeteilt werden.
Sofern es sich um eine WEG handelt, werden wir den abzugsrelevanten Anteil für den Nutzer in der Einzelabrechnung als Text ausweisen. Damit wird der Vermieter einer Wohnung in die Lage versetzt die CO₂-Vermieterkosten bei dem Mieter selbst in Abzug zu bringen. Es erfolgt aber kein Abzug des CO₂-Vermieteranteils in der Heizkostenabrechnung, für die der Gebäudeverwalter verantwortlich ist. Ansonsten müsste der Gebäudeverwalter die einzelnen Beträge von den Eigentümern zurückfordern.
Sofern die Aufteilung für eine WEG genauso gehandhabt werden soll wie eine Mietverwaltung, so ist das WEG Kennzeichen herauszunehmen.
Zusätzlich besteht optional die Möglichkeit in der Nutzeraufstellung mitzuteilen, welche Wohnungen vermietet sind. Dies hat den Vorteil, dass wir den Abzug der CO2-Kosten bereits in der Einzelabrechnung für den Mieter und Vermieter vornehmen können.
Ausnahmeregelung bei öffentlich-rechtlichen Vorgaben:
Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen (= 50 Prozent für Vermieter und 50 Prozent für Mieter). In diesem Fall wählen Sie die Option „Beschränkung § 9 (1) CO2KostAufG“.
Zu den Vorgaben zählen beispielsweise
- denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
- rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
- der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.
Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten (= 100 Prozent für Mieter). In diesem Fall wählen Sie die Option „Beschränkung § 9 (2) CO2KostAufG“.
Der Vermieter kann sich auf diese Begründung nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen. Ob ein Vermieter von einer dieser Regelungen Gebrauch machen kann, können wir nicht beurteilen. Hier ist ggf. bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung nachzufragen.
Ausnahmeregelung für Fernwärmeanlagen:
Weiterhin gibt es eine Ausnahme für Fernwärmeanlagen. Hat ein Gebäude erstmals nach dem 01. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten, so ist das CO2KostAufG nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 CO2KostAufG). Minol wird in diesem Fall keine CO₂-Aufteilung vornehmen, aber wird gebührenfrei einen Andruck auf die Abrechnung anbringen, um Mieterrückfragen vorzubeugen.
Mieteranteil optional reduzieren:
Es besteht die Möglichkeit freiwillig den Mieteranteil um einen beliebigen Anteil zu reduzieren. Die Differenz geht dann zulasten des Vermieters.
Emissionsfaktor:
Zusätzlich ist es erforderlich, dass der heizwertbezogene Emissionsfaktor jährlich über die Kostenerfassung mitgeteilt wird. Durch Multiplikation des Emissionsfaktors mit dem Energieverbrauch erhält man den CO₂-Verbrauch für das Gebäude. Auch dieser Faktor ist nach der rechtlichen Vorgabe auf der Rechnung des Energiedienstleisters auszuweisen. Sollte Ihnen der Faktor nicht vorliegen, so kann Minol für Sie diesen rechnerisch ermitteln (CO₂-Menge/ Energiemenge = Emissionsfaktor). Bitte beachten Sie, dass wir dafür keine rechtliche Verantwortung übernehmen können.
Ergebnisanzeige:
Damit im Vorfeld nachvollzogen werden kann, wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, weisen wir das Ergebnis im Rahmen der Kostenerfassung aus. Wurden die Parameter verändert, so kann man über das Zahnrad die Berechnung neu anstoßen.
Quelle: www.minol.de/ausfuellhilfe-co2.html - Stand vom: 16.09.2024