Brunata Minol informiert
Ausfüllhilfe zu erweiterten Informationen auf der jährlichen Heizkostenabrechnung
Erläuterungen zu Energiemix, Steuern, Abgaben, Zöllen, Treibhausgasemissionen und Primärenergiefaktoren
Gebäudeeigentümer sind gemäß § 6a (3) der Heizkostenverordnung dazu verpflichtet, ihren Endnutzer, also Mietern und Eigentümern, sogenannte erweiterte Informationen als Ergänzung zur klassischen Heizkostenabrechnung zukommen zu lassen. Das soll dazu dienen, den Bewohnern ihr persönliches Verbrauchsverhalten bewusster zu machen sowie Energieverbrauch und Emissionen des Gebäudes transparenter darzustellen.
Den Ausweis dieser Informationen auf der Abrechnung übernimmt Minol auf Basis Ihrer Angaben in der Kostenaufstellung. Die Verpflichtung gilt für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen.
Mehr zu erweiterte Informationen für Hausbewohner auf der jährlichen Heizkostenabrechnung
Um diese Anforderungen zu erfüllen, sind Angaben durch Sie als Vermieter oder Verwalter erforderlich. Hier zeigen wir Ihnen, welche Informationen wir von Ihnen im Rahmen der jährlichen Erhebung der Brennstoff- und Nebenkosten benötigen und woher Sie diese Daten bekommen.
Erfassung Brennstoffmix
In der Heizkostenabrechnung sind Informationen über die eingesetzten Energieträger auszuweisen. In der Kostenaufstellung wählen Sie über das Feld „Brennstoff“ das Heizmedium aus.
- Bei einem Heizmedium tragen Sie beispielsweise Heizöl oder Erdgas und 100 % ein. Das von Ihnen zuletzt angegebene Heizmedium wird in der Erfassungsmaske bereits vorbelegt.
- Bei mehreren Heizmedien notieren Sie bitte für jeden Bezug die Menge, den Betrag und den prozentualen Anteil. Die Summe sollte 100 % ergeben. Bei Nah- oder Fernwärme finden Sie den Energiemix auf der Rechnung Ihres Energielieferanten.
- Ist der Brennstoffmix des Heizmediums nicht bekannt, kreuzen Sie bitte „Abrechnung mit Durchschnittswerten erstellen“ an. Wir setzen dann für die Nah- und Fernwärme die vom Umweltbundesamt vorgegebenen Durchschnittswerte an.
- Möchten Sie den Brennstoffmix nicht in der Heizkostenabrechnung ausweisen, markieren Sie bitte „Abrechnung ohne diese Information erstellen“. Bedenken Sie, dass Ihren Mietern dann aber ein Kürzungsrecht von 3 % auf die abgerechneten Heizkosten zusteht (Heizkostenverordnung § 12, Absatz 1).
Erfassung von Steuern, Abgaben und Zöllen
In der Heizkostenabrechnung sind Angaben über Steuern, Abgaben und gegebenenfalls Zölle aus der Energierechnung des Versorgers auszuweisen. Diese Angaben finden Sie typischerweise auf den Rechnungen der Versorger und übernehmen diese einfach in die vorgegebenen Eingabefelder.
- Wenn auf der Versorgerrechnung nur Nettobeträge ausgewiesen sind, müssen Sie gegebenenfalls noch die anteilige Umsatzsteuer dazurechnen.
- Sind Ihnen Abgaben, Steuern und Zölle nicht bekannt, kreuzen Sie bitte „Abrechnung mit Durchschnittswerten erstellen“ an. Stattdessen ziehen wir die üblichen Steuern und Abgaben ohne Angabe eines Kostenbetrages heran. Der Fachverband Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e. V. geht davon aus, dass diese Angaben ausreichend sind.
- Möchten Sie Abgaben, Steuern und Zölle nicht in der Heizkostenabrechnung ausweisen, markieren Sie bitte „Abrechnung ohne diese Information erstellen“. Bedenken Sie, dass Ihren Mietern dann aber ein Kürzungsrecht von 3 % auf die abgerechneten Heizkosten zusteht (Heizkostenverordnung § 12, Absatz 1).
Erfassung des Primärenergiefaktors bei Fernwärme
In der Heizkostenabrechnung ist bei Fernwärmeversorgung des Gebäudes der Primärenergiefaktor erforderlich. Diesen Wert finden Sie auf der Rechnung Ihres Fernwärmelieferanten oder auf dessen Internetseite.
- Ist der Primärenergiefaktor nicht bekannt, kreuzen Sie bitte „Abrechnung mit Durchschnittswerten erstellen“ an. Wir setzen dann den Durchschnittswert 1,3 an.
- Möchten Sie den Primärenergiefaktor nicht in der Heizkostenabrechnung ausweisen, markieren Sie bitte „Abrechnung ohne diese Information erstellen“. Bedenken Sie, dass Ihren Mietern dann aber ein Kürzungsrecht von 3 % auf die abgerechneten Heizkosten zusteht (Heizkostenverordnung § 12, Absatz 1).
Zur Information: Der Primärenergiebedarf eines Systems umfasst zusätzlich zum eigentlichen Energiebedarf an einem Energieträger die Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb der Systemgrenze bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung des Energieträgers benötigt wird (Primärenergie). Das Verhältnis zwischen eingesetzter und nutzbarer Energie wird im Primärenergiefaktor ausgedrückt. Je niedriger dieser ist, desto besser der Wirkungsgrad.
Erfassung der Treibhausgasemissionen (CO₂)
In der Heizkostenabrechnung sind die Treibhausgasemissionen des Gebäudes und der auf den Nutzer entfallende Anteil auszuweisen. Damit soll die Sensibilität der Bewohner für Ihren CO₂-Verbrauch geschärft werden. Über das Feld „Treibhausgasemissionen“ geben Sie bitte die emittierte CO₂-Menge des Gebäudes zum genannten Energieverbrauch an. Wir werden das in der Abrechnung insgesamt und pro Nutzer entsprechend dem individuellen Verbrauch ausweisen.
- Ist der CO₂-Verbrauch in Kilogramm nicht bekannt, kreuzen Sie bitte „Abrechnung mit einer CO₂-Verbrauchssimulation“ an. Hierfür verwenden wir einen pauschalierten durchschnittlichen Emissionsfaktor aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und multiplizieren diesen mit dem Energieverbrauch des Gebäudes.
- Möchten Sie die Treibhausgasemissionen nicht in der Heizkostenabrechnung ausweisen, markieren Sie bitte „Abrechnung ohne diese Information erstellen“. Bedenken Sie, dass Ihren Mietern dann aber ein Kürzungsrecht auf die abgerechneten Heizkosten zusteht.
Gesetzliche Neuerungen der Heizkostenverordnung 2021
Quelle: www.minol.de/ausfuellhilfe-ida.html - Stand vom: 16.09.2024