Datenschutzrechtliche Aspekte bei unterjährigen Verbrauchsinformationen (uVI)

Brunata Minol informiert

Datenschutzrechtliche Aspekte bei unter­jährigen Verbrauchs­informationen (uVI)

Bedarf es der Zustimmung von Wohnungseigentümern oder Mietern für die Verwendung der E-Mailadresse für die uVI?

Die neueste Fassung der Heizkosten­verordnung enthält erstmals Anforderungen an unterjährige Verbrauchsinformationen, die sogenannte uVI. Im Gegensatz zur jährlichen Heizkosten­abrechnung bieten unterjährige Verbrauchs­informationen den Wohnungs­eigentümern und Mietern die Gelegenheit schon während der Abrechnungs­periode über den zu erwartenden Verbrauch informiert zu sein und entsprechende Gegen­maßnahmen bei anzunehmender ungünstiger Verbrauchs­entwicklung ergreifen zu können.

Kurz und knapp

Es ist nicht erforderlich, dass sich Verwalter und Vermieter die Zustimmung von Wohnungseigentümern oder Mietern für die Weiterleitung von deren E-Mailadresse an einen Messdienstleister besorgen. Für die regelmässige Erstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen auf digitalem Weg ist die E-Mailadresse unabdingbar und deren genehmigungsfreie Verwendung ist in mehreren Quellen formuliert und beschrieben.

Lesen Sie hier, was in Punkto Datenschutz bei der Erteilung von Zugriffsrechten für Wohnungs­eigentümer und Mieter wichtig ist.

Normative Vorgabe durch die Heizkostenverordnung

Grundsätzlich schafft die Novellierung der Heizkostenverordnung und hier insbesondere die §§ 6 a und b die normative Voraussetzung, die für die Nutzung von personenbezogenen Daten im Art. 6 Satz (1) lit. b und c DSGVO als eine der Grundvoraussetzungen gilt.

Da es über die Heizkostenverordnung eine normative Vorgabe für die unterjährige Verbrauchsinfor­mation und die Übermittlung der zugehörigen Werte gibt, entfällt eine wie auch im­mer geartete „Zustim­mungspflicht“ des Nutzers zur Weitergabe seiner Kontaktdaten in diesem Zusammenhang. Es besteht vielmehr ein Rechtsanspruch des ‚Endnutzers‘ (so der Text in der EU-Verordnung, der besser für die Auslegung geeignet scheint als die deutsche Fassung ‚Nut­zer‘ in der Heizkosten-Verordnung). Wenn ein elektronischer Versand bzw. Zugriff des Nutzers ge­wünscht bzw. vereinbart wird, dann ist die E-Mailadresse dafür zwingend erforderlich. In § 6 a Satz 1 HKVO wird vom „elektronischen Weg“ gesprochen. Diese Formulierung findet in Satz 2 des § 6 a nicht wieder. Hier ist der deutsche Gesetzgeber hin­ter dem eigentlichen Ansatz der EU-Vorgabe zur „Ressourcenschonung“ zurückgeblieben und lässt, so kann das herausgelesen werden, andere Möglichkeiten der Übermittlung offen.

Für datenschutzrelevante Aspekte ist es unerheblich, ob der Endnutzer beispielsweise Mieter in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Nutzer einer Firmenwohnung oder Mieter eines Hauseigentümers ist.

Da Minol für seine Kunden als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO tätig wird, ist auch die Weiter­gabe dieser Kontaktdaten der Nutzer vor dem Hintergrund der o.g. gesetzlichen Regelung und dem Ab­schluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung als datenschutzkonform anzusehen. Der Auf­tragsverarbeiter stellt im Sinn dieser Regelung mindestens den in der HKVO genannten „Dritten“ dar.

Stellungnahme des sächsischen Landesdatenschutz-Beauftragten

Der sächsische Landesdatenschutz-Beauftragte hat in seinem Jahresbericht 2020 folgendes dargelegt:

„Zunächst ist klarzustellen, dass die Erhebung, Speicherung und Verwendung … der E-Mail-Adresse als Kontaktdaten der Mieter regelmäßig von der Zweckbestimmung des Mietverhältnisses Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO gedeckt ist. Dies gilt jedoch nur unter der Einschränkung, dass diese Daten ausschließlich für eigene Zwecke des Vermieters oder der Hausverwaltung im Rahmen der Durchführung des Mietvertrags genutzt wer­den.“

Ein solcher Tatbestand ist nun in der novellierten HKVO geregelt und wie oben ausgeführt, be­steht für den Wohnungsnutzer ein Rechtsanspruch auf diese uVI-Daten und –Werte.

Ist eine E-Mailadresse ein personenbezoge­nes Datum?

Es taucht auch immer wieder die Fragestellung auf, ob die Email-Adresse ein personenbezoge­nes Datum ist, das für die Nutzung eine ‚besondere‘ Einwilligung benötigt. Im Prinzip ist diese Adresse aber nicht anders zu sehen oder aus Datenschutzsicht zu behandeln wie die posta­lische Adresse: auch diese hat Personenbezug und unterliegt somit denselben Schutzregelun­gen, die sich aus der DSGVO ergeben.