Umsetzung der Energiepreisbremse in der Heizkostenabrechnung

Brunata Minol informiert

Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger

So funktioniert die Entlastung von Mietern und Eigentümern im Rahmen der Heizkostenabrechnung bei Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets

Kurz und knapp

Lesen Sie hier, was Sie als Vermieter und Verwalter beachten sollten, wenn Sie eine Hilfeleistung für Heizöl oder Pellets erhalten. Sie sind als Vermieter verpflichtet, diese an Ihre Bewohner weiterzugeben.

Am 30. März 2023 haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, auch Privat­haushalte zu unterstützen, die ihre Gebäude mit nicht leitungs­ge­bundenen Energie­trägern wie Heizöl oder Holzpellet beheizen. Somit können diese rückwirkend für das Jahr 2022 eine finanzielle Entlastung erhalten.

Wenn Sie als Vermieter bzw. Verwalter eine staatliche Bezuschussung erhalten, sind Sie verpflichtet, diese an alle Bewohner weiter­zureichen. In welcher Form die anteilige Gutschrift zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Praktisch kommt dafür nur die jährliche Heiz­kosten­abrechnung infrage.

Antragstellung

Um eine Erstattung zu erhalten, muss ein Antrag bei den Landesbehörden bis spätestens 20. Oktober 2023 gestellt werden.

  • Für Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen kann dieser Antrag seit 8. Mai 2023 über das Onlineportal Brennstoffhilfe - Rechner (driveport.de) eingereicht werden. Derzeit ist von einer Bearbeitungsdauer von 4-6 Wochen auszugehen.
  • Bayern und Nordrhein-Westfalen gehen einen Sonderweg. Die Antragsstellungen sollen ab dem 15. Mai 2023 möglich sein.
  • In Berlin ist seit 31. Januar 2023 das Programm „Heizkostenhilfe Berlin“ am Start. Die Antragsstellung ist bis 30. Juni 2023 ausschließlich digital über die Webseite der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich.

Rahmenbedingungen

  • Die Hilfe wird pro Heizanlage und Brennstofflieferung ausgestellt.
  • Das Lieferdatum muss im Regelfall zwischen dem 01.01.2022 und einschließlich 01.12.2022 liegen. Im Fallle von Lieferverzögerungen kann bei einer nachgewiesenen Bestellung bis 01.12.2022 ein Lieferdatum bis zum 31.03.2023 berücksichtigt werden.
  • Nur beheizte Wohnflächen werden bezuschusst, nicht andere Flächen wie z. B. Büros oder Lager. Ab 90 % Wohnflächenanteil wird pauschal vollständig gefördert.
  • Die Summe der potentiellen Hilfen muss mindestens 100 € pro Wohneinheit betragen. Bei mehr als 10 Wohneinheiten beträgt die Mindesthöhe jedoch 1.000 €.

Für die Ermittlung der Hilfe wurde pro Energieträger ein Referenzpreis festgelegt. Damit eine Erstattung zustande kommt, muss der Einkaufspreis über dem doppelten Referenzpreis liegen. Die darüber liegende Differenz wird dann zu 80 % erstattet. Dadurch ergibt sich beispielsweise für den Energieträger Heizöl, dass bei marktüblichen Preisen nur eine Erstattung für Bezüge in den Zeiträumen März sowie Juni bis Oktober möglich ist.

Referenzpreise je nach verwendetem Energieträger

Wurde für die Energielieferung das Doppelte der hier genannten Referenzpreise bezahlt, ist eine teilweise Erstattung durch den Bund möglich:

Heizöl:

71 ct/l (inkl. USt.)

Flüssiggas:

57 ct/l inkl. USt.)

Holzpellets:

24  ct/kg (inkl. USt.)

Holzhackschnitzel:

11 ct/kg (inkl. USt.)

Holzbriketts:

28 ct/kg (inkl. USt.)

Scheitholz:

85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)

Kohle/Koks:

36 ct/kg (inkl. USt.)

So unterstützen wir Sie bei Minol im Rahmen der Heizkostenabrechnung

Analog der Dezember-Soforthilfe werden wir separate Abzugsfelder für die Entlastungsbeträge im Rahmen der Online-Kostenaufgabe zur Verfügung stellen. Innerhalb der Heizkostenabrechnung werden wir die Entlastung dann für Sie und Ihre Mieter transparent darstellen.

Eine Besonderheit bei Heizmedien mit Vorratshaltung ist, dass die Verbrauchskosten nach dem First-in-First-out-Prinzip ermittelt werden. Das bedeutet, dass auch die Entlastungsbeträge nach demselben Prinzip im Rahmen der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden müssen.

Dadurch ergeben sich folgende Szenarien für die betroffenen Energiebezüge, die im Zeitraum 01.01.2022 – 31.03.2023 angefallen sind:

  1. Die Heizkostenabrechnung wurde noch nicht erstellt:
    Sie geben uns den Entlastungsbetrag im Zuge der Online-Kostenaufgabe an und wir ermitteln den Anteil der Entlastung für den jeweils relevanten Bezugszeitraum.
  2. Die Heizkostenabrechnung wurde bereits erstellt:
    Damit die Entlastung für die betroffene oder für die Folgeperioden nach dem FiFo-Prinzip berücksichtigt werden kann, muss eine Korrekturabrechnung erstellt werden. Auch dann, wenn der Abzugsbetrag noch keine Auswirkung auf das Abrechnungsergebnis der betroffenen Periode hat.

    Beispiel: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2022 – 31.12.2022 wurde am 25.10.2022 Heizöl getankt. Bis zum Ende dieser Heizperiode wurde von diesem Heizölbezug noch nichts verbraucht. Dennoch muss ein Entlastungsbetrag, welcher die Kosten der Tankung vom 25.10.2022 reduziert, innerhalb dieser Periode erfasst werden. Nachträglich ist es nicht möglich, den Entlastungsbetrag über die Heizperiode 2023 geltend zu machen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

In der Pressemitteilung "Härtefallhilfen für Privathaushalte" des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Auf den FAQs Seiten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum Thema "Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger".